Es bleibt erst einmal wie geschrieben...keine M&S mehr mit DOT 2018 möglich.
Anbei Stellungnahme von Heidenau von heute.
Bitte beachten.....die Regelungen bezüglich EG-Betriebserlaubnis sind im KONJUNKTIV
Stellungnahme Heidenau 15.01.2018
Neuregelung im Bereich Winterreifen mit M+S Kennzeichnung
Wie Sie sicher mitbekommen haben, sorgt die Gesetzesänderung für Winterreifen besonders am
Zweiradmarkt für reichlich Unruhe.
Grund ist die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 31.05.2017, die
mit der einhergehenden Änderung von StVO und StVZO auch unmittelbare Auswirkungen auf bestimmte
Reifen für motorisierte Zweiräder hat.
Generell fällt mit der Änderung der STVO §2 Punkt 3a die situative Winterreifenpflicht für einspurige
Fahrzeuge weg. Demnach müssen motorisierte Zweiräder keine Winterreifen mehr verwenden, auch
wenn winterliche Bedingungen herrschen.
Was sind Winterreifen im Sinne des Gesetzes?
Zum einen gibt es in der StVZO §36 Punkt 4 den Absatz 2, wonach mit Änderung vom 31.05.2017
Reifen für winterliche Wetterverhältnisse mit dem sogenannten Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit
Schneeflocke) gekennzeichnet sein müssen.
Demnach gelten Reifen - die nur über die M+S Kennzeichnung verfügen - nicht mehr als Winterreifen im
Sinne des Gesetzes. Es wäre also nicht mehr zulässig, M+S-Reifen mit einem niedrigeren
Geschwindigkeitsindex als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zu verwenden und
wie bisher einen entsprechenden M+S Geschwindigkeitsaufkleber anzubringen.
Im §36 Punkt 4a gibt es jedoch die Ausnahme, wonach Reifen, die nur eine M+S Kennzeichnung haben
und nicht nach dem 31.12.2017 hergestellt worden sind, weiterhin bis zum Ablauf des 30.09.2024 als
Reifen für winterliche Wetterverhältnisse gelten und somit auch weiterhin in Kombination mit einem M+S
Aufkleber im Sichtbereich des Fahrers eingesetzt werden dürfen.
Selbstverständlich haben wir unsere Lagerbestände zum Jahresende 2017 hochgefahren, um möglichst
lange Reifen mit DOT 2017 anbieten zu können.
Wie ist die Situation, wenn keine Reifen mit DOT <2018 mehr verfügbar sind?
Nach deutschem Recht wäre es dann nicht mehr möglich, mit M+S gekennzeichnete Enduroreifen
(Grobstoller) - deren Geschwindigkeitskennung unterhalb der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
des jeweiligen Fahrzeuges liegt - zu nutzen.
Auswirkungen:
Für Fahrzeuge, die vor dem 17.06.1999 mit nationaler ABE genehmigt wurden, gibt es keine Möglichkeit
mehr, M+S Reifen (die ab 01.01.2018 hergestellt wurden) mit einem niedrigeren Geschwindigkeitsindex
als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zu verwenden.
KONJUNKTIV
Für Fahrzeuge, die ab dem 17.06.1999 nach Europäischen Gemeinschaftsrecht in Verkehr gebracht
worden sind, könnte sich aber eine Möglichkeit bieten, die M+S gekennzeichneten Reifen weiterhin zu
verwenden, auch wenn der Geschwindigkeitsindex unterhalb der bauartbedingen Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeuges liegt.
Denn nach Europäischem Recht ist die Verwendung der M+S gekennzeichneten Reifen weiterhin zulässig.
Für Fahrzeuge mit EG Betriebserlaubnis:
Basis war die Richtlinie 97/24 Kapitel 1 Anhang III Punkt 1.4.2
Auf dem Typenschild und in den Fahrzeugpapieren sollte einer der folgenden Bezüge zu den Europäischen
Rechtsvorschriften zu finden sein:
exx*92/61*
exx*2002/24*
„xx“ steht für das Länderkürzel der Genehmigungsbehörde. Beispiel DE:e1, IT: e3; NL: e4
Für Fahrzeuge mit EG Betriebserlaubnis EURO 4:
Im Falle der Euro-4 Fahrzeuge findet sich die Vorschrift im delegierten Rechtsakt 3/2014 Anhang XV
Anforderungen an die Montage der Reifen Punkt 4.2.2.
Auf dem Typenschild und in den Fahrzeugpapieren sollte einer der folgenden Bezüge zu den Europäischen
Rechtsvorschriften zu finden sein:
exx*168/2013*
„xx“ steht für das Länderkürzel der Genehmigungsbehörde. Beispiel DE:e1, IT: e3; NL: e4
Schlussfolgerung:
Die neuen Gesetzesänderungen widersprechen teilweise bestehenden europäischen Vorschriften.
Hinzu kommt, dass weiterhin Fahrzeuge (BMW R1200GS LC, KTM 1290 Adventure, Honda Africa Twin
CRF1000L, …) mit M+S-Reifen homologiert werden und diese explizit in den COC-Papieren vermerkt sind.
Wie das deutsche Gesetz in der Praxis umgesetzt wird, können wir nicht vorhersagen.
Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) könnte hier für Klärung sorgen, hat aber bisher keine Stellung
bezogen.
Daher haben wir unsere Reifenfreigaben für die betroffenen Fahrzeuge vorläufig an das deutsche Gesetz
angepasst.
Die geänderten Freigaben stehen ab sofort auf unserer Internetseite zur Verfügung.
Wir hoffen im Sinne aller Motorradfahrer und Reifenhersteller, dass sich das BVMI zeitnah zu dem
Sachverhalt äußert und für Klarheit sorgt.
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Pierre Schäffer
Leiter Vertrieb Reifenwerk Heidenau