Nee, darum geht es ja gar nicht. Bei Dir sind die Reifengrößen einschließlich des Geschwindigkeitsindex eingetragen, dann darfst Du die unter den beschriebenen Voraussetzungen fahren. Beim Eintragen der Felgen hat man Dir aber noch einmal verdeutlicht, dass die K25 eine Reifenbindung hat und die auch bei den neuen Felgen gilt. Also brauchst Du einfach eine Freigabe vom Motorrad- oder Reifenhersteller, denn bei der K25 ist (von den Stollenreifen) nur der TKC80 in der Betriebserlaubnis erwähnt. Karoo3, Heidenau k60, Mitas E"X", Michelin Anakee Wild und wie sie alle heißen, brauchen eine Freigabe.
Bei den K50/51, die keine Reifenbindung mehr haben, ist die Größe 120/170 "Q" ebenfalls schon eingetragen, also auch zulässig. Auch hier gilt, dass Reifen in der Größe und mit dem Geschwindigkeitsindex "Q" gefahren werden dürfen.
Das große Thema ist, dass bisher der erforderliche Speedindex nicht unterschritten werden durfte, es sei denn, man hatte einen M+S-Reifen und einen Geschwindigkeitsaufkleber im Sichtfeld des Fahrers.
Das geht jetzt nicht mehr. Motorräder haben keine Winterreifenpflicht, also braucht man auch keine Winterreifen für Motorräder definieren. Für Pkw und Lkw ist das in der Richtlinie 117 gemacht, die gilt aber ausdrücklich nicht für Motorräder. Die brauchen ja keine Winterreifen. Für die wurde der Satz 4 in § 2 Absatz 3a der StVO eingefügt. Ich kopier das einfach mal aus dem Text heraus, den meisten fällt das nämlich regelmäßig nicht auf. Das sind besondere Verhaltenspflichten:
Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus1.vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.während der Fahrta)einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
also so ganz einfach lässt man die Motorräder doch nicht bei winterlichen Verhältnissen ohne Winterreifen fahren. (die es für Motorräder nach wie vor nicht gibt!)
Für die R1200GS-Fahrer ist durch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung eigentlich gar kein besonderes Problem durch die Änderung der Gestze entstanden, der Speedindex "Q" ist ja unter den beschriebenen Bedingungen zulässig.
Problematisch war es für mich mit der XR, da war ab Werk kein TKC80 eingetragen. (Später per Einzelabnahme dann aber doch, sogar mit der fürs Hinterrad schmäleren 180er Breite, aber eben auch "Q" mit Aufkleber). Da hat der TÜV ein Gutachten gemacht und die Zulassungsstelle den Betrieb erlaubt.