Der ADAC-Artikel stimmt deswegen nicht, weil die EU Richtlinie 97/24 auf die Bezug genommen wird, nicht mehr in Kraft ist. Sie wurde durch 168/2013 ersetzt. Dort ist in Artikel 81 die Aufhebung der 97/24 geregelt. Die Bezeichnung 168/2013 bedeutet, dass es die 168 . Verordnung ist, die im Jahr 2013 erlassen wurde. Jetzt haben wir 2017, Zeit genug auch für die Autoren des ADAC um sich an aktuellen Rechtssätzen zu orientieren.
EUR-Lex - 31997L0024 - EN - EUR-Lex
Der im ADAC-Text angegebene Link
https://www.adac.de/_mmm/pdf/Freiga-ben%20und%20Unbedenklichkeitserkl%C3%A4rungen5_2015_29840.pdf
für die ADAC-Aussage zu Freigaben führt auch ins Leere.
Richtig ist der Link
https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reifenfreigaben_Motorrad_794KB_29840.pdf
Diese Aussagen stimmen mittlerweile.
Die
"Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen "
findet man hier, da stehen jetzt die Anforderungen für die Bauteile drin. Kann man sich mal ablegen, das ist so eine Art "Ersatz-StVZO"für neue Fahrzeuge.
In Ziffer 4.2.2 der 3/2014 steht die Regelung, die der ADAC anspricht:
dass die Regelungen aus § 36 StVZO für neuere Fahrzeuge nicht gelten würden.
Nun, da steckt der Teufel im Detail: §2 Absatz 3a Nummer 2 der
StVO erklärt, dass Die Winterreifenpflicht aus § 36 Absatz 4 der
StVZO für einspurige Fahrzeuge nicht gilt. -> keine Winterreifenpflicht für einspurige Fahrzeuge.
Streng genommen sind wir nun mit der Prüfung fertig, wenn Motorräder keiner Winterreifenpflicht unterliegen, dann gibts auch keine Ausnahmen von einer Pflicht, die nicht besteht. Also können wir auch den § 36, Absatz 4a StVZO der die Übergangsregelung mit den Reifen bis DOT 2017 bis zum Jahr 2024 regelt, streng genommen nicht in Anspruch nehmen, weil wir der Pflicht ja gar nicht unterliegen.
Dann gilt natürlich der Absatz 1 Satz 1 von §36 StVZO, "Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen."
Somit wäre eigentlich schon ab sofort Schluss mit Stollenreifen, die nicht den Speedindex haben. Es sei denn, die Reifen sind für das Fahrzeug zugelassen.
Damit sind wir wieder bei den Freigaben/Empfehlungen der Fahrzeug- und Reifenhersteller. Wenn BMW z.B. den TKC80 für seine Modelle zulässt ... dann ist das ja auch in der EU-Betriebserlaubnis so erfasst und somit zulässig.
(Conti wird eher auf den TKC70 verweisen, der hat ja den Speedindex!)
Wie Bodo2009 schreibt, scheinen die Reifenhersteller mittlerweise auch zu reagieren und Reifen mit höherem Speedindex anzubieten.
Ich traue der ADAC-Verlautbarung NICHT!