Bist du nicht auch der Meinung, wenn das mit 5 Jahre Haft für sowas wirklich zur Anwendung kommt - auch wenn formaljuristisch gedeckt - das daß nichts mehr mit vernünftigem Umgang und Verständnis zu tun hat ??
da sollte man vielleicht auch den Rechtsrahmen mal überdenken
Ich versuche das völlig emotionslos und sachlich zu bewerten, zumal ich schon oft die Erfahrung gemacht habe, dass es nicht zielführend ist, wenn Leute mit juristischen Kenntnissen mit juristischen Laien diskutieren. Das funktioniert nie, denn das Strafrecht ist nicht ganz so einfach aufgebaut, wie das manche vllt. denken.
Da spielen so viele Faktoren eine Rolle, auch was das Strafmaß anbelangt, dass das ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts nicht zu würdigen ist.
Und wer von den Rechtsexperten hier weiß, was in §153a StPO steht?
Was die KV anbelangt, ist in dem Verfahren unstrittig gewesen, dass es zu einem körperlichen Kontakt kam. Was die Beschuldigte als "Schubser an der Schulter" darstellte, wurde seitens der Staatsanwaltschaft als Schlag mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf, eine in Bayern wohl als "Gnackwatschn" bezeichnete, körperliche Züchtigung gewertet. Das berichtet auch der Ressortleiter bei der Passauer Neuen Presse, Erwin Schwarz.
Dem habe ich im Übrigen zu Unrecht den Vorwurf gemacht, bei Gerichtsreportagen das AZ des Urteils zu unterschlagen.
Das Verfahren wurde nach § 153a StPO ("Absehen von Verfolgung unter Auflagen und Weisungen") eingestellt, da gibt es also weder ein Urteil, noch eine Begründung und somit auch kein Aktenzeichen des Gerichts.
Diese "Gnackwatschn" ist zweifelsfrei zu ahnden, da haben Staatsanwaltschaft und Gericht wenig Möglichkeiten.
Es ging im Verfahren also keineswegs nur um eine beleidigende Äußérung, die in Bayern wohl zum guten Ton gehört. Insofern ist die Überschrift in der Presse manipulativ. Das ist indes ein beliebtes Vorgehen von Journalisten, denn wenn die Busfahrerin 500 Euro wegen einer Züchtigung eines Kindes hätte zahlen müssen, wäre das ja kein Aufreger.
Insofern hat der Direktor des AG Altötting, Günther Hammerdinger, der Busfahrerin den Arsch gerettet, indem er zustimmte, dass die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen absieht.
Denn so ist das "formaljuristisch", der Richter hat nämlich gar nichts bestimmt.
Insofern war die Busfahrerin bzw. ihr Rechtsbeistand auch erfolgreich, gegen den Strafbefehl über 2000 Euro Einspruch einzulegen.
Man sollte daher nicht auf Amtsgerichtsdirektor Hammerdinger schimpfen. denn der hat keine Verurteilung vorgenommen, sondern ihm dafür Respekt zollen, dass er verhindert hat, dass die Busfahrerin wegen ihres unbeherrschten Verhaltens vorbestraft ist.
Bei 2000 Euro Strafe und einem Tagessatz von 20 Euro wäre sie das nämlich.
Betrachtet man die ganze Angelegenheit also aus juristischer Sicht, hat Hammerdinger genau das Gegenteil dessen getan, worüber man sich aufregt.
Das Aktenzeichen des Strafverfahrens lautet übrigens: 1 Cs 291 Js 49120/22
Diese Angaben habe ich nicht aus der Passauer Neuen Presse, sondern von der Geschäftsstelle des AG Altötting.