Und vielleicht hier eine Relation, warum überhaupt das BVG die alte Berechnung der Grundsteuer einkassiert hat. Wer Anfang 2024 eine Summe von 300.000 Euro in ETFs angelegt hatte, der wird - Gewinne vorausgesetzt - zur Vorabsteuer veranlagt. Die zu versteuernde Summe beträgt dann bei dem gesetzten Zinssatz von 2,29% für Aktien-ETFs 300.000x0,0229x0,7x0,7€ = 3366,30€. Davon dann 25% macht 841,58€. So lange also Grundstück plus Haus lediglich 300.000 € Wert sind und die Grundsteuer geringer als 841 € im Jahr sind, wird Grundvermögen immer noch deutlich weniger als eine Anlage in Aktienfonds besteuert. Allerdings müsste die Differenz abgenommen haben, was unter anderem Sinn und Zweck der Vorgabe des BVG für eine Neuregelung war. Natürlich wurde die fairere Besteuerung vergleichbarer Immobilien angestrebt. Da die Bundesländer aber verschiedene Modelle für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages gewählt haben (leider erlaubt), ist das nur eingeschränkt zwischen den Bundesländern vergleichbar.
Jeder kann in seiner Gemeinde im Haushalt nachschauen, ob die für 2025 angesetzte Summe der Grundsteuer höher als in 2024 ist. Wenn sie höher ist, wären auch die alten Hebesätze prozentual entsprechend angepasst worden. Sollte die Gemeinde in Summe mehr Grundsteuer (für Wohneigentum und landwirtschaftlich genutzte Flächen) erheben, dann kann man sicherlich den Klageweg bestreiten, denn das sollte genau nicht sein. Allerdings wenn nachweislich die Kassen klamm sind, dann kann die Erhöhung trotzdem gerechtfertigt sein.
Wichtig ist aber, immer die Situation auch bei den landwirtschaftlich genutzen Flächen mit zu betrachten. Je nach Gemeinde kann das ein großes Stück der Einnahme sein.
Gruß
Klaus