Dabei wird weiterhin deutsches Recht maßgeblich sein. In Deutschland gilt in fast allen Fällen, anders als in einigen Ländern der EU, das Verschuldensprinzip. Das bedeutet, dass fast immer nur derjenige, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Es gilt die sog. Fahrerhaftung. In einigen Ländern wird, unabhängig davon, wer gefahren ist, grundsätzlich immer der Halter des Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen, die sog. Halterhaftung. Deswegen wird in diesen Ländern oftmals nur das Fahrzeug, nicht aber der verantwortliche Fahrer im Bild festgehalten. In solchen Fällen wird eine Vollstreckung hier in Deutschland nicht praktikabel sein.
Eine Ausnahme gilt aber für Park- und auch Halteverstöße: Bei diesen Verkehrsvorschriften wird auch in Deutschland die Halterhaftung praktiziert. Also ganz besonders Obacht geben, wenn Sie Ihr Auto im Ausland abstellen wollen!
Achtung! Ist Ihr Bescheid bereits im Vollstreckungsstadium angekommen, können Sie sich nicht mehr mit dem Argument wehren, Sie seien nicht gefahren. Einwendungen gegen den Tatvorwurf können Sie nur im sog. Erkenntnisverfahren machen, also im Rahmen der Anhörung zum Tatvorwurf durch das jeweilige Land. Im Vollstreckungsstadium können Sie nur noch Einwände hinsichtlich der Zulässigkeit der Vollstreckung in Deutschland erheben. Dies wäre zum Beispiel die Vorlage eines erfolglosen Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid, der aufgrund der Halterhaftung nicht anerkannt wurde, in Deutschland aber dazu führt, dass das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) die Vollstreckung ablehnen kann.