Art. 9 Abs. 2 GG enthält eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Die von Art. 9 Abs. 2 GG vorgenommene Aufzählung der Verbotsgründe ist abschließend, auf andere Gründe kann ein Vereinsverbot folglich nicht gestützt werden.Verfahrensregelungen sowie Rechtsfolgen des Vereinsverbots enthalten die §§ 3 ff. des Vereinsgesetzes, die die Grundlagen für ein Einschreiten abschließend normieren (§ 1 Abs. 2 VereinsG), als Sonderordnungsrecht daher dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vorgehen.
Ehe eine Vereinigung als verboten behandelt werden darf, bedarf es einer Verfügung durch die Verbotsbehörde (Landesinnenminister oder Bundesministers des Inneren, § 3 Abs. 2 VereinsG), in der die Auflösung des Vereins angeordnent wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG).
Die Verbotsgründe im Einzelnen:
1.Der Zweck oder die Tätigkeit einer Vereinigung darf nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen:Gemeint sind nur die allgemeinen Strafgesetze, also solche Strafvorschriften, die kein gegen die Vereinsfreiheit gerichtetes Sonderstrafrecht darstellen
2.Die Vereinigung darf sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten
ie Voraussetzung "gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten" meint dasselbe wie in Art. 21 Abs. 2 GG: Es kommt darauf an, ob sich das Bestreben des Vereins oder das Verhalten seiner Mitglieder/Anhänger gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung also gegen grundlegende Prinzipien des Verfassungsstaats richten. Die bloße Nichtanerkennung bzw. Ablehnung dieser Prinzipien genügt jedoch noch nicht.Erfüllt ist dieser Verbotstatbestand z.B. dann, wenn eine Vereinigung sich zu Hitler und zur NSDAP bekennt (oder eine gewisse Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus erkennen lässt) und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht (vgl. BVerwG 25.03.1993 - 1 ER 301/92, NJW 1993, 3213).
3.Schließlich ist eine Vereinigung verboten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet
ieser Verbotsgrund ist etwa dann einschlägig, wenn eine Vereinigung die rassische oder nationale Minderwertigkeit von bestimmten Gruppen propagiert, z.B. Bekämpfung des Judentums. Nicht hierunter fällt ein bloßes Kritiküben an fremden Staaten oder eine lediglich ablehnende Haltung gegenüber politischen oder völkerrechtlichen Kontakten mit bestimmten Staaten (vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn).