fralind
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An keiner Stelle in der Begründung wird erläutert, was man genau bei welcher Ausgangssituation konkret vorhat.(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2. zum Schutz a) vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder b) der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
3. zum Schutz der Verbraucher,
4. für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder 5. für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
...
(10) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.“
2. Hier findet sich dann:Die in Absatz 4 genannten weiteren Zwecke zum Erlass von Rechtsverordnungen dienen nur als Nebenzwecke, die ebenfalls verfolgt werden können. Der Hauptzweck der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs bleibt hier durch die Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 umfassend bestehen. Zum Beispiel sind Regelungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 i. V. m. Absatz 4 Nummer 2 zu stützen.
Somit will der Bundesrat mitreden (immerhin), stimmt aber dem Grundsatz ohne Bedenken zu.1. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Absatz 4 Einleitungsteil StVG) In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 6 Absatz 4 Einleitungsteil nach dem Wort „können“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen.
Begründung: In § 6 Absatz 4 StVG (neu) ist bestimmt, dass Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, unter anderem erlassen werden können zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen. Der Kerngehalt dieser Regelung ist nach wie vor zu begrüßen. Problematisch ist aber, dass durch den Verweis auf § 6 Absatz 2 StVG (neu) derartige Rechtsverordnungen „ohne Zustimmung des Bundesrates“ erlassen werden können. Da derartige verordnungsrechtliche Regelungen durchaus Auswirkungen auf die Verwaltungshoheit der Länder haben können, wäre eine Zustimmungspflicht des Bundesrates gesetzlich festzulegen. Selbst wenn man im UmVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/29633 - 2 - setzungsfalle von keinem Eingriff in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder ausgeht, wäre unter fachlichen Gesichtspunkten ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates sinnvoll beziehungsweise sachgerecht. Es besteht ein fachliches Bedürfnis der Länder, ihre Sachkenntnis über eine Zustimmungsregelung zum Ausdruck zu bringen und so die Verordnungsgebung fachlich durch Zustimmung oder Ablehnung wirkungsvoll beeinflussen zu können.
4. Über die Suchfunktion findet man die Wörter Motorrad null mal und das Wort Lärm 2 mal.1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird § 6 wie folgt geändert:
aa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3. zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1. zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2. für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3. für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.“
bb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Absatz 4 Nummer 2 erlassen“ durch die Wörter „mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen“ ersetzt.
bbb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. cc) Absatz 8 wird gestrichen.
dd) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Absätzen 3 bis 8“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 7“ ersetzt.
ee) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „Absätzen 3 bis 6, kann“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ eingefügt.
Wenn man wegen eines Unfalls mit einem Todesopfer eine ganze Bundesstraße für eine komplette Fahrzeuggattung sperrt, dann erscheint mir das krass unverhältnismäßig - und der Aspekt der Verkehrssicherheit nur vorgeschoben.Nachdem sich letztens zwei Jungs aus der Raserszene rund um den Helbingfelsen gegenseitig abgeschossen haben und einer dabei verstarb, war das ja abzusehen.
Informiere Dich mal, was an der besagten Stelle (Parkplatz Helbingfelsen) und ganz allgemein an der Auffahrt von Baden-Baden auf die Schwarzwald-Hochstraße so abgeht.Wenn man wegen eines Unfalls mit einem Todesopfer eine ganze Bundesstraße für eine komplette Fahrzeuggattung sperrt, dann erscheint mir das krass unverhältnismäßig - und der Aspekt der Verkehrssicherheit nur vorgeschoben.
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..... über die Trash-Videos der Gaskranken?Und selbst die vorgeblich Vernünftigen decken die Schwachmaten mit dem ewigen "wir Biker müssen alle an einem Strang ziehen"-Gedöns und gackern über die Videos auf Gaskr*nk...
Ich könnte im Strahl darüber kotzen.
Einfach mal ne "Quatschidee"Informiere Dich mal, was an der besagten Stelle (Parkplatz Helbingfelsen) und ganz allgemein an der Auffahrt von Baden-Baden auf die Schwarzwald-Hochstraße so abgeht.
Von einem/diesem Unfall als Initialzündung kann da keine Rede sein. Er ist allenfalls der Tropfen, der das schon seit Jahren volle Fass zum überlaufen bringt.
Viele "normale" Motorradfahrer trauen sich da an den Wochenenden schon gar nicht mehr hin.
(Hat ja mit Motorrad zu tun.)Nur dieser eine Satz - Das ist ausgemachter Blödsinn.
(Werde ich nicht weiter diskutieren, Forenregeln sind bekannt.)
Laut Schein: 88 Stand und 76 Fahrgeräusch.Neue GS hat 95db ???
Was sind denn normale Motorradfahrer?Viele "normale" Motorradfahrer trauen sich da an den Wochenenden schon gar nicht mehr hin.