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Die Eigenschaften der Motorradreifen selbst (z. B. Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung, Tragfähigkeitsprüfung) werden bereits im Rahmen der Typgenehmigung der Reifen nach den Vorschriften der UN Regelung Nr. 75 überprüft. Diese Reifeneigenschaften müssen bei einer Begutachtung nach § 21 StVZO nicht erneut physisch geprüft werden.
Hintergrund der Unterscheidung zwischen EU-typgenehmigten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit einer z.B. nationalen Einzelgenehmigung ist, dass die der Genehmigung der Krafträder zugrundeliegenden Prüfungen jeweils unterschiedlich sind.
Krafträder mit EU Typgenehmigung:
Im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern wird die Montage der Bereifung gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers - auch unter dem Gesichtspunkt der geschwindigkeitsbedingten Ausdehnung - nicht behindert wird.
Die Prüfungen werden dabei nicht mit dem eigentlichen Reifen durchgeführt, sondern mit einer Hüllkurve, die die größtmöglichen Reifenabmessungen der jeweiligen Reifengröße repräsentiert; d.h. inkl. aller gemäß Typgenehmigung nach UN R-75 (Reifentypgenehmigung) zulässiger Toleranzen. Da Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse grundsätzlich eine größere dynamische Ausdehnung haben als Radialreifen ist in dieser Hüllkurve auch deren größter dynamischer Ausdehnungsfaktur Hdyn = H × 1,18 zu berücksichtigen.
Daher ist bei unveränderten EU-typgenehmigten Krafträdern sichergestellt, dass alle nach der UN Regelung Nr. 75 typgenehmigten Reifen in der für das Kraftrad freigegebenen Größe mit den freigegebenen Parametern verwendet werden können.
Wird die im Rahmen der EU-Typgenehmigung geprüfte und freigegebene Bereifung nachträglich geändert, beispielsweise durch die Montage eines breiteren Reifens, ist nicht mehr sichergestellt, dass die Reifenfreiraum noch ausreichend ist. Daher wird bei der Überprüfung einer geänderten Bereifung an Krafträdern insbesondere überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass die Bewegung der Rad-/Reifenkombination nicht behindert wird.
Krafträder mit nationaler Genehmigung:
Im Falle einer nationalen Genehmigung, beispielsweise einer nationalen Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO wird der Reifenfreiraum des zur Prüfung vorgestellten Fahrzeugs i.d.R. ausschließlich mit der vorgestellten Bereifung geprüft und diese Bereifung in der Genehmigung vermerkt. Wird diese freigegebene Bereifung nachträglich geändert, beispielsweise durch die Montage eines anderen Reifenfabrikats, ist nicht mehr sichergestellt, dass die Reifenfreiraum noch ausreichend ist. Daher ist bei einer Abweichung von der freigegebenen Bereifung stets ein Nachweis nach § 19 Absatz 3 StVZO bzw. eine Begutachtung erforderlich.
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