Oha, hier wird ja einiges durcheinandergeschmissen!
Man muß hier unterscheiden zwischen "Alt"-Führerscheinen bis 1999, bezeichnet mit Zahlen 1-er, 2-er, 3-er etc. nach StVZO und den "neuen" Führerscheinen nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV), bezeichnet mit Buchstaben A,B,C,E.
Die Altbesitzer eines 3-er (PKW)-Führerscheins haben Bestandsschutz und dürfen alles bis 7,5 to ohne jede Gesundheitsprüfung bis an ihr Lebensende fahren.
Selbstverständlich darf man das als Deutscher auch im Ausland. Es empfiehlt sich nur die Übertragung (sowieso bald Pflicht) auf einen Scheckkartenführerschein, weil junge Polizisten den "grauen Lappen" gar nicht mehr kennen.
Bei einer Übertragung auf das neue Format bekommen sie dann BC1E (ohne Ablaufdatum) eingetragen.
Wer einen alten 2-er (LKW)- Führerschein hat, muss ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre eine Gesundheitsprüfung ablegen (Allgemein- und Augenarzt), auch für nichtgewerblichen Transport.
Für den sind zusätzlich regelmäßig die sog. "Module" abzulegen.
Wenn jemand nach dem neuen Recht ab 1999 einen C1 (3,5-7,5to) , C1E (mit Anhänger), C (unbeschränkte Tonnage) oder CE (mit Anhänger) gemacht hat, dann muß er ab dem Erwerb alle 5 Jahre zur Gesundheitsprüfung.
Nach Ablauf der Frist "ruht" der Führerschein und man darf die entsprechende Klasse nicht mehr fahren. Wenn innerhalb von zwei Jahren die Gesundheitsprüfung erfolgt, kann der Führerschein wieder aktiviert werden. Nach zwei Jahren ist er dann engültig weg und müsste komplett neu gemacht werden.
Hier ein Beispiel für den übertragenen alten 3-er Führerschein, in der Spalte 11 (Gültigkeitsdauer) ist keine Begrenzung eingetragen.
Hier ein übertragener alter 2-er (LKW-Führerschein), die nächste Gesundheitsprüfung und Verlängerung ist hier 2023 fällig.