EU-Recht ist oft unübersichtlich verschachtelt und verweist auf mehrere andere Rechtssätze. Im vorliegenden Fall ist es aber relativ einfach:
EU-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten. Richtlinien müssen erst durch die Länder in nationales Recht übernommen werden.
Die Fristen und das Alpine-Symbol kommen aus R 117 für Pkw -Reifen. Für Motorradreifen gibt es die R75. Das sind Richtlinien, mussten also übernommen werden.
In Deutschland regelt grundsätzlich der § 36 StVZO die (Winter-) Reifenfrage bei Bau- und Ausrüstungsregelung und der § 2 Absatz 3a der StVO die Verwendung als Verhaltensvorschrift.
Für
PKW § 36 Absatz 4 StVZO dort unter Ziffer 2 das Alpinesymbol für PKW Winterreifen aus R117 und die Verwendungsvorschrift wann Winterreifen zu nutzen sind in § 2 Absatz 3a Satz 1 der StVO (ohne"Z")
Für
Motorräder § 36 Absatz 11 StVZO die Verwendung von Reifen nach R75 mit M+S und die Ausnahme vom Verwendungszwang bei winterlichen Straßenverhältnissen nach § 2 Absatz 3 a, Ziffer 2 StVO.
Am Ende des Absatzes steht allerdings noch die Verpflichtung zu prüfen, ob man nicht auch mit dem Bus fahren könnte und falls das nicht geht und man keine Winterreifen auf dem Motorrad hat halber Tacho Abstand halten und höchstens 50 km/h schnell fahren
Der
Geschwindigkeitsaufkleber kommt aus der EU-Verordnung (gilt unmittelbar als gültiges Recht) aus der EU-Verordnung 168/2013 und der daraus delegierten Verordnung 3/2014 dort Ziffer 4.2.2 der Anlage XV (15)
Links für die Ungläubigen:
§36 StVZO § 36 StVZO - Einzelnorm
R 117 EUR-Lex - 42011X1123(03) - EN - EUR-Lex
R75 EUR-Lex - 42011X1123(03) - EN - EUR-Lex
Das gilt eigentlich für alle Auskunfteien und Autoren, egal ob Automobilclub, Prüforganisation und die Zeitschriften.