2.2 KLEBEVIGNETTENANBRINGUNG
2.2.1 Art und Ort der Anbringung der Klebevignette
An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug, dessen Kennzeichen nicht im Mautsystem registriert wurde, ist (unter Berücksichtigung des Punktes 2.2.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Klebevignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Klebevignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und kann den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 1.9) verwirklichen. Zehntages-Klebevignetten und Zweimonats-Klebevignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –monats entwertet wurden.
Die Klebevignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) kann der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 1.9) verwirklicht werden. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Rückseite der Klebevignette wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Klebevignette gut sichtbar und kontrollierbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben.
Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Klebevignette höchstens eine zweite Klebevignette am Kraftfahrzeug angebracht sein. Das Ablösen und Umkleben einer bereits angebrachten gültigen Klebevignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Klebevignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Klebevignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Klebevignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und kann den Tatbestand der Mautprellerei verwirklichen.