soaringguy
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Hier das Urteil und die Details gehen Dir per PN zu:
In der Verwaltungsrechtssache wegen Aushändigung des deutschen Führerscheins hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung am 23. April 1998 für Recht erkannt:
Der Bescheid des Landratsamtes Waldshut vom 13. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29. Juli 1996 wird aufgehoben. Der Beklagte - Landratsamt Waldshut - wird verurteilt, dem Kläger dessen deutschen Führerschein auszuhändigen.
…..
Die vom Beklagten als Voraussetzung für die Aushändigung des deutschen Führerscheins verlangte Vorlage des schweizerischen Fahrführerscheins bedarf als Eingriff in das Recht des Klägers, von seiner deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage, die nicht vorliegt und die auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 6 StVZO ersetzt werden kann.
Wie auch der Beklagte inzwischen anerkennt, ist die deutsche Fahrerlaubnis des Klägers nicht dadurch erloschen, daß ihm auf ihrer Grundlage nach Schweizer Recht eine Schweizer Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Führerschein ausgehändigt wurde. Zwar sehen offenbar die schweizerischen Bestimmungen (entsprechend der in § 15 Abs. 4 Satz 1 StVZO enthaltenen Regelung des deutschen Rechts) vor, daß ein ausländischen Führerscheins nach der auf seiner Grundlage erfolgten Erteilung einer Schweizer Fahrerlaubnis (ein Vorgang, der vereinfachend, aber nicht unmißverständlich als "Umschreibung" oder "Umtausch" des Führerscheins bezeichnet wird) einzubehalten und an die ausstellende Behörde zurückzusenden ist. Das deutsche Recht enthält jedoch keine hieran anknüpfende Regelung, wonach eine deutsche Fahrerlaubnis erlöschen würde, wenn auf ihrer Grundlage eine ausländische Fahrererlaubnis erteilt wird. Eine derartige Regelung findet sich insbesondere nicht in der Vorschrift des § 15 Abs. 2 bis 4 StVZO, zumal dort nur die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen geregelt ist (vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschi.v. 11.5.1995, NJW 1995, S. 2180 = DÖV1995, S. 873).
In der Verwaltungsrechtssache wegen Aushändigung des deutschen Führerscheins hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung am 23. April 1998 für Recht erkannt:
Der Bescheid des Landratsamtes Waldshut vom 13. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29. Juli 1996 wird aufgehoben. Der Beklagte - Landratsamt Waldshut - wird verurteilt, dem Kläger dessen deutschen Führerschein auszuhändigen.
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Die vom Beklagten als Voraussetzung für die Aushändigung des deutschen Führerscheins verlangte Vorlage des schweizerischen Fahrführerscheins bedarf als Eingriff in das Recht des Klägers, von seiner deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage, die nicht vorliegt und die auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 6 StVZO ersetzt werden kann.
Wie auch der Beklagte inzwischen anerkennt, ist die deutsche Fahrerlaubnis des Klägers nicht dadurch erloschen, daß ihm auf ihrer Grundlage nach Schweizer Recht eine Schweizer Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Führerschein ausgehändigt wurde. Zwar sehen offenbar die schweizerischen Bestimmungen (entsprechend der in § 15 Abs. 4 Satz 1 StVZO enthaltenen Regelung des deutschen Rechts) vor, daß ein ausländischen Führerscheins nach der auf seiner Grundlage erfolgten Erteilung einer Schweizer Fahrerlaubnis (ein Vorgang, der vereinfachend, aber nicht unmißverständlich als "Umschreibung" oder "Umtausch" des Führerscheins bezeichnet wird) einzubehalten und an die ausstellende Behörde zurückzusenden ist. Das deutsche Recht enthält jedoch keine hieran anknüpfende Regelung, wonach eine deutsche Fahrerlaubnis erlöschen würde, wenn auf ihrer Grundlage eine ausländische Fahrererlaubnis erteilt wird. Eine derartige Regelung findet sich insbesondere nicht in der Vorschrift des § 15 Abs. 2 bis 4 StVZO, zumal dort nur die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen geregelt ist (vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschi.v. 11.5.1995, NJW 1995, S. 2180 = DÖV1995, S. 873).