Andi#87
Definiere "Spielraum für den Teufel"Würde mich interessieren, ob alle streng nach Gesetz fahren, oder manchmal auch den kleinen Teufel seinen Spielraum geben.
Definiere "Spielraum für den Teufel"Würde mich interessieren, ob alle streng nach Gesetz fahren, oder manchmal auch den kleinen Teufel seinen Spielraum geben.
Die Möglichkeit gibt es nicht, aber natürlich die Fahrerlaubnis als Ganzes zu entziehen: § 69 StGBIch weiß nicht, ob es die Möglichkeit gibt, aber die Fahrerlaubnis nur für Motorrad für unbestimmte Zeit zu entziehen, wäre ein Ansatz (vorher 3 Monate für alles). Also quasi einmal kurz eins drüberbraten und dann lange Nachdenkpause bezüglich des Motorrads.
Leicht über soll.Definiere "Spielraum für den Teufel"
Danke! Also die gesetzlichen Möglichkeiten wären ja gegeben.Die Möglichkeit gibt es nicht, aber natürlich die Fahrerlaubnis als Ganzes zu entziehen: § 69 StGB
Bei den Katalogtaten (alle in Abs. 2 aufgeführt, hier vermutlich § 315d StGB einschlägig) wird vermutet, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Das Gericht spricht dann eine Entziehung der Fahrerlaubnis (Täter darf dann gar nicht mehr fahren), die Einziehung der Führerscheins und eine Sperre zur Neubeantragung aus.
Nach Ablauf der Sperrfrist kann der Täter bei der Führerscheinstelle wieder eine neue Fahrerlaubnis beantragen, die regelt dann alles "Weitere" (MPU, etc.)
Nur, falls es dich interessiert, falls nicht, einfach ignorieren
Genau das hat das Gericht verneint. Die über die normale Strafe (Busse, Fahrverbot, Punkte) hinausgehende Sicherstellung (Begründung war schwindlige Wiederholungsgefahr) wurde vom Gericht verneint. Die Kosten (Abschleppung, Taxifahrt, Nutzungsausfall) mussten erstattet werden.Zu deinem anderen Kommentar weiter oben (Einziehung): auch hier kennen ich natürlich die Hintergründe nicht, aber eine Einziehung der Tatmittel (wären hier die Motorräder, da hierdurch die Straftaten begangen wurden) ist per Gesetz als Nebenmaßnahme durchaus zulässig, § 74 Abs. 1 StGB
Sodele,Und: Klare Ansage: Wir reden hier von 300% mehr als erlaubt.
Alles klar.Genau das hat das Gericht verneint. Die über die normale Strafe (Busse, Fahrverbot, Punkte) hinausgehende Sicherstellung (Begründung war schwindlige Wiederholungsgefahr) wurde vom Gericht verneint. Die Kosten (Abschleppung, Taxifahrt, Nutzungsausfall) mussten erstattet werden.
Gerne!Danke! Also die gesetzlichen Möglichkeiten wären ja gegeben.
Sofern denn die jeweilige Pressestelle etwas herausgibt. Was sie auch auf Anfrage nicht immer tut. Zum Beispiel nicht bei dem toten Motorradfahrer beim Hamburger Ironman 2023.Da von uns - zumindest nehme ich das mal an - keiner bei der StA München 2 arbeitet, sind wir wohl auf Nachrichten aus der Pressestelle (oder örtliche) angewiesen
wird nachSo ist es ein (heftiger) Geschwindigekeitsverstoß. Nicht mehr nicht weniger.
Ohne mich zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen (bin ja nicht "die" StA bzw. der StA, der die Akte auf den Tisch bekommt): würde mich schon sehr wundern, wenn da keine öffentliche Anklage kommt (natürlich immer abhängig von den Einzelheiten).wird nach
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was gibt es da zu diskutieren?
Im Gesetzestext wird keine Geschwindigkeit aufgeführt!
Einige schreiben sich die Angelegenheit so hin wie sie es brauchen.
Bin gespannt ob man hört oder liest wie das Verfahren ausgegangen ist.
Zudem, ein weiterer Fahrer, ganz Mann!, ist geflüchtet und wird gesucht.
Erster Artikel:
Illegales Rennen mit bis zu 180 km/h: Polizei stoppt zwei Motorradraser am Sudelfeld
...und d´Schmier ist auf der Brennsuppen dahergeschwommenMan sollte aber halt auch schon wissen, wo......
Wenn der Artikel stimmt, dann ist das in der Tat mehr als nur einmal hirnlos am Gas gezogen, wie das einige hier gerne darstellen möchten. Solche Aktionen kenne ich auch von der B500 (Helbingfelsen) oder früher von der B276 (Laubach-Schotten). Da wurde auch ohne Rücksicht auf Verluste (eigener und anderer) gefahren. Über die vielen Tote und Verletzten kann jeder googeln, wen es interessiert…wird nach
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was gibt es da zu diskutieren?
Im Gesetzestext wird keine Geschwindigkeit aufgeführt!
Einige schreiben sich die Angelegenheit so hin wie sie es brauchen.
Bin gespannt ob man hört oder liest wie das Verfahren ausgegangen ist.
Zudem, ein weiterer Fahrer, ganz Mann!, ist geflüchtet und wird gesucht.
Erster Artikel:
Illegales Rennen mit bis zu 180 km/h: Polizei stoppt zwei Motorradraser am Sudelfeld
ich vermute, du hast den Witz nicht ganz verstanden, probier es nochmal mit lesen....und d´Schmier ist auf der Brennsuppen dahergeschwommen
Deine Zitierkünste machen es nicht einfach.ich vermute, du hast den Witz nicht ganz verstanden, probier es nochmal mit lesen.