... Das Problem ist, dass diese mit der jetzigen Änderung allesamt ungültig sind: Siehe
BMVI - Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern "Fall 2":
"wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist" .. "Erlischt ... ohne Nachweis die Betriebserlaubnis" - und "Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis".
...
Ich werde BMW, ADAC und das BMVI mal anschreiben und um Klarstellung bitten.
Gruß, Peter
Ich räume ein, dass man das so lesen kann. Auf die Antworten zu Deinen Anfragen bin ich gespannt.
Ich werde mich meinerseits mal erkundigen,
die zusammengefasste Formulierung für den Fall 2
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind ... wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
spricht im Gegensatz zu Fall 1 a (EU-Zulassung) aber nicht vom anderen Hersteller sondern nur von Reifen der in ZB1 genannt ist. Bei Reifen im Fall 2 wird nicht nach anderen Herstellern unterschieden nur allgemein von Reifen gesprochen, im allerersten Absatz steht aber dass man
"für die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern" (nach Nennung der Normen)
überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.
Auch hier wird nicht vom Reifenhersteller gesprochen, nur von den Größenangaben.
Insofern kann man das auch so lesen, dass bei Übereinstimmung der Größen keine Abweichung von ZB Teil1 vorliegt. Dafür spricht auch der Sonderfall 1 a, wenn alle Angaben gleich sind nur der Hersteller anders und man müsste mit den nach altem deutschen Recht zugelassenen Motorrädern etwas machen was man mit nach EU-Normen zugelassenen nicht muss, wäre das eine Erschwernis des Marktzugangs. Genau das versuchen die EU-Bürokraten mit ihren Verordnungen und Richtlinien aber zu verhindern.
Also von der Rechtssystematik her kann ich mir das nicht vorstellen, da haben eher wieder die Formulierungsartisten sich nicht vorstellen können, dass man etwas anders verstehen kann, als sie das meinen.
Fazit:
Ich gebe zu, dass das auch so gelesen werden kann, dass man mit "alten" Motorrädern auch mit Reifen die allen Vorgaben im Fahrzeugschein/FB1 entsprechen die BE zum Erlöschen bringen kann.
Ich bezweifle aber, dass das dem Regelungswille des BMV entspricht. Für meine Einschätzung sprechen auch die Angaben der Reifenhersteller in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Michelin spricht zum Beispiel bei der Vorderradgröße 110/90 - 18 von einer Übereinstimmung mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung,
bei der Vorderradreifengöße 110/90
B 18 von einem Fall des § 19 Abs.2 StVZO (->Erlöschen der BE) und unter Verweis auf die gleichen Normen wie in der oben verlinkten Beurteilung des BMV davon, dass die BE nicht erlischt, da auf die genannten Kriterien überprüft.
Der Unterschied vom Bindestrich zum "B" in der Vorderradreifengöße hat was mit der Karkasskonstruktion zu tun, da gibt es also eine Abweichung vom vorgeschrieben Reifen.
Diagonalreifen gegen BIAS, wer das genau wissen möchte bitte selbst googeln.
Wie gesagt, auf die Antworten bin ich gespannt.