Hallo Allerseits,
mal ein paar allgemeine Infos aus meiner beruflichen Sicht:
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Was ist das denn für eine Sicht? Die eines Anwaltes?
Nun, dann bist Du ein Organ der Rechtspflege. Also sollte Dein Augenmaß auf Rechtspflege, Fortentwicklung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen und nicht auf dem schnöden Mammon.
Der Streitwert dürfte berufungsfähig sein.
Ich glaube nicht, das es ein Gutachten geben würde, wenn richtig vorgetragen wird (im Keim bereits vorhanden, etc), aber was ich glaube ist erst ein Mal unerheblich.
Reden hilft, ansonsten:
Schriftlicher Mängelrüge mit Fristsetzung, anwaltliches Schreiben (hilft oft) mit Klageandrohung.
Meine Einschätzung ist, in einem Prozess, der Richter wird einen Vergleich vorschlagen (278 ZPO) gerade auch, um sich die Beweiserhebung per Gutachter zu sparen, ein Urteil schreiben und begründen zu müssen und einige weitere Gründe. Ich denke, wer die Güteverhandlung platzen läßt, hat in dem Fall automatisch schlechte Karten.
Deswegen, wenn der Händler aussergerichtlich Kostenteilung vorschlägt (für die Reparatur) und somit "schlau" ist, kann dem TE nur von einem Prozess abgeraten werden, er gerät mit einem derartigen Vorschlag, der ggf. auch noch dokumentiert ist, vor Gericht automatisch in die Defensive. M.E,n. ist nur die vollständige Ablehnung der Gewährleistungshaftung ein ausreichender Grund, einen Prozess anzustrengen, i.d.F. dann mit Vorteilen auf Seiten des TE.
Das den TE nun die "normale" Beweislast trifft, ist per se, aufgrund der Schwierigkeit der Beweisführung, erst ein Mal ein Nachteil. Wobei ich der Meinung bin, die Offensichtlichkeit der Kausalkette, enthebt ihn von der detailierten Beweisführung. Der Vortrag als solches ist ausreichender Beweis.
Ich stimme Dir zu, ein Prozess ist die schlechteste aller Möglichkeiten, für alle Beteiligten.