Sollte nun nach dem 2. Tausch des Relais ein Dritter nötig werden, hat dann der Eigentümer nicht das Recht auf Wandelung - nach 2 'erfolglosen' Reparaturversuchen...
Auszug aus beiliegendem PDF:
"Gelegentlich hört man, ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter
Käufer müsse dem Verkäufer zwei- oder sogar dreimal die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen.
Das ist falsch! Zwar heißt es in § 440 Satz 2 BGB, dass eine Nachbesserung im Regelfall „nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen“ gilt. Das heißt aber nicht, dass der Verkäufer (mindestens) zweimal nachbessern darf!
Nachbesserung vs. Ersatzlieferung
Nachbessern darf ein Verkäufer nämlich überhaupt nur, wenn sich der Käufer für eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (= Nachbesserung) entscheidet.
Verlangt der Käufer dagegen als Nacherfüllung berechtigterweise die Lieferung einer mangelfreien Sache (= Ersatzlieferung), dann ist für
Nachbesserungsversuche des Verkäufers von Anfang an kein Raum."
Das bedeutet doch: Der Verkäufer muss sich aktiv vom Kunden diese Zustimmung zur Nachbesserung einholen!
Mir scheint aber: Diese Nachbesserung wird, so larifari, dem Kunden untergejubelt. Man verschweigt dem Kunden, dass es Alternativen gibt, Alternativen die dem Kunde wahlfrei zustehen.
Der Kunde allein entscheidet!
Die Zustimmung zur Nachbesserung wird vom Kunden wohl heimlich mit dem oben gezeigten "Tascherl" erschwindelt.
"Den Kunden als gleichwertigen Partner sehen, den Kunden auf Augenhöhe begegnen?"
Steht wahrscheinlich in irgendwelchen Philosophischen-Firmen-Leitlinien........
Ahaaaa, höre gerade, die Leitlinien befinden sind bis auf Weiteres in der Reinigung.....