NilsP_83
- Dabei seit
- 04.07.2020
- Beiträge
- 777
Nein, das hat nicht unbedingt etwas miteinander zu tun.Nur mal so für mich: Bedeutet die Untersagung der Weiterfahrt automatisch auch die Außerbetriebsetzung? (Also Abkratzen der Zulassungsplakette?)
Wenn die BE erloschen ist, darf das Fahrzeug normalerweise nicht mehr im Straßenverkehr in Betrieb genommen werden. Die Zulassung bleibt davon unberührt. Die BE wird nur als Voraussetzung für die Zulassung benötigt.
Stellt die Polizei fest, dass die BE erloschen ist gibt es eine Mängelkarte und das Straßenverkehrsamt wird informiert. Diese Mängel die dort stehen müssen dann vom Besitzer, Eigentümer oder Halter oder wen auch immer innerhalb der genannten Frist beseitigt werden und es muss eine neue BE ausgestellt werden. Das Fahrzeug muss bei der Polizei auch noch erneut vorgeführt werden. Passiert das nicht, kann das zuständige Straßenverkehrsamt eine Außerbetriebsetzung durchsetzen. Die werden sich auch vorher schon schriftlich bei einem melden. Ob das Amt dieses dann wirklich durchzieht bzw. durchziehen kann weil die ja garnicht wissen wo das Fahrzeug steht usw. ist fraglich.
Die Plakette darf erst bei verkehrsgefährdeten Mängeln abgekratzt werden.
So ist es zumindest in Deutschland.
Ein neues Glas alleine wird nicht reichen, dass wird dir keiner Absegnen. Wenn dann brauchst du den kompletten Scheinwerfer. Die fehlende E-Nummer ist nämlich die Prüfnummer vom kompletten Scheinwerfer und nicht vom Glas.habe jetzt 2 Wochen Zeit ein neues Glas zu kaufen und muss es vom TÜV absegnen lassen
Hast mal ein Bild von der Karre bzw. vom Scheinwerfer?
Grüße
Grüße
Zuletzt bearbeitet: