bei solchen Aussagen dürften sich jetz Generationen von Verfassungsrechtlern und Juristen im Grabe umdrehen. Das ist so meilenweit weg, bitte.....
Als Verfassungsfeindlich wird generell die Handlung von Personen oder Gruppen eingestuft, die versuchen die freiheitlich demokratische Grundordnung in D abzuschaffen oder zu ersetzen.
Verfassungwidrig ein Terminus auf den wir uns einigen koennen?
Das LKA hat gegen die Regelungen im Grundgesetz und der darauf basierenden gueltigen Rechtssprechung durch das BVerfG und deren ausdruecklicher positiver Aufnahme seitens der Bundesjustizministerin seinerzeit, verstossen.
Daran gibt es nichts zu ruetteln. (Dazu weiter unten).
Wenn, wie gesagt wenn, der von CCC gefundene Troaner tatsächlich ein von Strafverfolgungsbehörden eingesetzter ist, ist immer noch zu klären ob er in der Form überhaupt illegale Zugriffe ermöglich hat und dann noch, ob diese Zugriffe überhaupt erfolgt sind.
Wenn, wie gesagt, wenn diese (über den richterl. Beschluß hinausgehenden) Zugriffe erfolgt sind, nur dann ist das Handeln der Behörden rechtswidrig, illegal, strafbar.
Da gibt es kein "wenn".
Das LKA Bayern hat doch gestern in einer Pressemitteilung bestaetigt das einer der beiden vom CCC analysierten Trojaner aus einer ihrer Ermittlungen stammt.
Und nach dem BVerfG Urteil geht es nicht um den Gebrauch der Funktion sondern derem blossen Vorhandensein, als Eingriff in das Grundrecht auf infomrationelle Selbstbestimmung und „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ (BVerfG Feb. 2008).
Vergleichbar waere es damit die Audioueberwachung eines Raumes mit einer Kamera mit Mikrofon durchzufuehren. Auch das ist nach dem gueltigen Gesetzesrahmen rechtswidrig, es sei denn es liegt ein Beschluss einer Ueberwachung in Bild und Ton vor.
Wo steht das? ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen, dass das BVerfG einer Polizeibehörde (von vielen) ein Instrument an die Hand gibt zur Aufklräung von Straftaten und andere die nicht benutzen dürfen sollten.
Hier:
BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008 - Da steht prinzipiell alles drin was man fuer diesen Fall braucht.
Das hier ist interessant:
4 Qs 346/10 LG Landshut - Zum Thema Screenshots.
Dazu eine Anmerkung. Das obengeannten Urteil ist von 2011, aber Gegenstand der urpsruenglichen Beschwerde ist ein Gerichtsbeschluss von 2009, das Jahr aus dem der Trojaner der dem CCC vorliegt stammt. Persoenlich waere ich nicht ueberrascht wenn dies exakt das Verfahren, aus dem der CCC die Software vorliegen hat.
Und damit ist dann auch die Frage, ob Polizisten mit der Ihnen gegebenen Macht eines Tools das mehr kann als es darf umgehen koennen, zwingend zu verneinen.
Es ist ja hier keine Vermutung mehr, was ja impliziert wurde, das die Polizei diese technischen Moeglichkeiten nutzt, wenn sie sie bekommt, sondern durch ein Gericht bestaetiger Sachverhalt.
Insofern denke ich das die ganze "Vertrauen wir der Polizei" Rethorik muessig ist. Die Polizei in Deutschland kann nicht mit Werkzeugen umgehen, die ihnen zuviel Freiheiten lassen, da sonst die Gefahr offensichtlich sehr konkret ist das diese Freiheiten sehr grosszuegig genutzt werden.
Daher muss zwangslaeufig der Funktionsumfang dieser Werkzeuge so beschnitten werden das diese Freiheiten nicht mehr gegeben sind und die Polizei einer wesentlich strikteren Kontrolle unterworfen werden was ihre Ermittlungsmethoden anbelangt um mehr Transparenz fuer den Buerger zu erreichen. Nur so kann das Vertrauen reetabliert werden.