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Holger_82
Das hört sich schlüssig an. Nach der Lesart wäre es also nicht legal, um auf die urspr. Frage zurückzukommen.
Wo steht das?Bei der BMW 1250 steht, dass Reifen vom gleichen Hersteller sein müssen.
Das ist aber die ZB1, die Bemerkungen sind in der COC, die an die ZB2 angetackert ist.15.1 - 15.2 „unter 22 Bemerkungen und Ausnahmen“
Da steht es evtl. drin
Wenn du zwei verschiedene Reifenhersteller fährst....sagst du es am besten gleich dem lieben Polizisten und gut ist.
Wenn im Teil I den man mitführen muss kein Verbot steht
woher kann bei einer Kontrolle der Text in Teil II CoC nachgewiesen werden.
Darauf wurde hier hingewiesenMit der Regelung für neue Motorradreifen (Herstellung ab 01/2020)
sollte dann der Eintrag in der CoC auch hinfällig sein. ?
Das wäre unter #2 ausreichend gewesen
Aber das genau will der TE ja nicht, er will nur zwei verschiedene Reifen eines Herstelles fahren und das sollte kein Problem darstellen.du zwei verschiedene Reifenhersteller fährst
Manche Dinge finden sich oft erst später und es sind halt nur Orientierungshilfen seitens der Hersteller.unter #2 ausreichend
Zum Glück sonst wäre ja bei #2 Schluss gewesen. :-) :-)Manche Dinge finden sich oft erst später...
Das CoC ist die Betriebserlaubnis.Wer meint ich rede Unsinn bitte nicht lesen! Für alle anderen:
Fakt ist, das Gesetz erlaubt unterschiedliche Hersteller v und h das CoC von BMW lässt es nicht zu. Die Frage ist also was gilt? Ich kann mir nicht vorstellen das BMW geltendes Recht ändern darf. Genauso wenig kann ich mir vorstellen das ein Richter im Zweifel die Vorgaben des Herstellers ignoriert.
Gibt's vllt Juristen hier im forum? Das scheint mir eine recht vertrakte Angelegenheit zu sein.