hydrantenfritz
Bin gespannt auf die Antwort, nach der Intervention bei dem Schweizer "Rechtssystem"....
Wenn ich schon höre „Eigenverschulden“ oder „nicht beherrschen des Fahrzeuges“ geht mir die Galle über.normal - bei uns.
Allerdings sollte eine echte Begründung genannt sein.
Eigenverschulden, nicht beherrschen des Fhzg. etc
Naja....mit beweisbaren 45 km/h in geschlossener Ortschaft ist man ja nicht außerhalb dieses Paragraphen.Wir haben theoretisch die gleiche Tegel in § 3 StVO.
Man darf unter günstigsten Umständen immer höchstens so schnell fahren, dass man innerhalb der überschaubaren Strecke sicher anhalten kann.
Du mußt nicht damit rechnen. Aber wenn einer da ist, mußt Du vorher anhalten. (Gilt auch für Baumstämme, Steine ...)Völlig okay.
Nur habe ich Zweifel an der Sichtweise, dass man jederzeit mit Fußgängern auf einer Autobahn rechnen müsse.
Gilt das auch für aus dem nichts in's Fahrzeug springendes Wild oder überraschend den Fahrweg kreuzende Abrissbirnen?Du mußt nicht damit rechnen. Aber wenn einer da ist, mußt Du vorher anhalten. (Gilt auch für Baumstämme, Steine ...)
... mit Wild ist immer zu rechnen wenn man durch Waldgebiete fährt. Ist ja quasi das Wohnzimmer vom Wild.Gilt das auch für aus dem nichts in's Fahrzeug springendes Wild oder überraschend den Fahrweg kreuzende Abrissbirnen?
Nee, mit manchen Dingen muss man einfach nicht rechnen...
aber wenn hier vom TE beschrieben wird... mit Wild ist immer zu rechnen wenn man durch Waldgebiete fährt. Ist ja quasi das Wohnzimmer vom Wild.
Gruß Gerhard
wer hat fremde Häuser im WohnzimmerZwischen zwei Häusern sprang ein Hirsch auf die Straße
Hat aber wenig mit dem vorliegenden Fall zu tun.Wir haben theoretisch die gleiche Tegel in § 3 StVO.
Man darf unter günstigsten Umständen immer höchstens so schnell fahren, dass man innerhalb der überschaubaren Strecke sicher anhalten kann.