"wenn ich glauben würde, wäre ich Pfarrer geworden"
(Peter J. Jost, Rechtsanwalt und mein Schwager)
Ich mag Dich Eddy, aber ich gewinne hier den Eindruck, dass Du eher Deinem Bauchgefühl vertraust. Ich warne davor, über rechtliche Dinge zu schwadronieren, ohne die notwendige Rechtskenntnis zu besitzen. Den Begriff "Durchsuchungsbefehl" kennt das deutsche Strafprozessrecht nicht.
Was Du da oben schreibst, ist -zumindest auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - schlicht unrichtig, da sollte man sich als Täter nicht in falscher Sicherheit wiegen. Die Rennleitung kennt ihre Pappenheimer. Und ich verrate vermutlich kein Geheimnis, dass VT mit belgischen oder niederländischen Kennzeichen in einem besonderen Focus stehen. Das hat seine Gründe.
Wenn ich Dich kontrolliere und den Verdacht habe, dass Du mit einer WarnApp unterwegs bist, hast Du genau zwei Möglichkeiten, ganz egal, woher Du kommst:
Du rückst das Endgerät (das muss kein smartphone sein) freiwillig raus und gibst ggf. den Verstoß zu oder ich nehme es Dir einfach weg. §94 StPO ist auch bei bedeutenden OWi anwendbar. Und das ist eine.
Dagegen kannst Du Widerspruch einlegen. Interessiert mich dann auch nicht weiter, aus einer Sicherstellung wird dann eben eine förmliche Beschlagnahme. Für die Durchsuchung des Endgerätes (§102 StPO) kann ich in aller Ruhe eine richterliche Anordnung abwarten. Und vertrau mir - die bekomme ich. Aber das würde zu weit führen.
Du kannst Dir nicht vorstellen, in wieviele Wohnungen wir schon ohne eine "Erlaubnis" der/s Wohnenden und ohne richterlichen Beschluss rein sind. Gefahr im Verzug heißt das Stichwort.
Ergänzend sei noch angefügt, dass das auch bei Nutzung einer illegalen WarnApp durch einen anderen Fahrzeuginsassen als den Fahrer gilt.
(OLG KA v. 7.2.2023, AZ 2 ORbs 35 Ss 9/23 )