Wir sind hier im GS, nicht im Kawa Streetfighter Forum. Nicht jeder hier hat einen technischen Backround.
Das hat mit Produkten aus China nichts zu tun. Nur mit der StVZO.
Schaut, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Schon gar nicht wenn sich, ob nun bei einer Kontrolle (ob vor Ort oder nach Beschlagnahme, oder schlimmer durch einen Unfall, egal ob nur Beteiligt oder Verursacher) sich durch einen SV herrausstellt, BE verloren. Daher sollte jeder wissen, eine E Nr. bei Leuchtmittel alleine ist nichts Wert ist.
Dazu noch kurzes Beispiel:
Man steht an der Ampel, hat durch zuvor genommene Getränke einen Blutalkoholspiegel von 0,5 Promille und es fährt einer hinten auf.
Das Ergebnis ist wenn der Trachtenclub hinzu gerufen wird und meint, das stimmt etwas nicht und führt eine positive Atemkontrolle durch, eine Mithaftung (Anteilmäßige Aufteilung) und Verlusst der Führerscheins. Ab 1,1 Promille wird es dann richtig interessant.
TYPPRÜFNUMMERN AM SCHEINWERFER
Für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen gibt es nationale und internationale Bau- und Betriebsvorschriften,
nach denen die Einrichtungen hergestellt und geprüft werden müssen.
Für Scheinwerfer gibt es besondere Genehmigungszeichen, die an der Abschlussscheibe oder am Gehäuse zu finden sind.
Ein Beispiel
Auf einer Abschlussscheibe ist zu lesen HC/R 25 E1 02 A 44457:
- Kennzeichen HC/R bedeutet: H für Halogen-, C für Abblend- und R für Fernlicht.
- Der Schrägstrich zwischen C und R bedeutet, dass Abblend- und Fernlicht nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können (H4 Hauptscheinwerfer).
- Die folgende Referenzzahl informiert über die Lichtstärke des Fernscheinwerfers.
- Die Kennzeichnung E1 sagt aus, dass der Scheinwerfer in Deutschland zugelassen wurde.
- 02 A deutet darauf hin, dass sich im Scheinwerfer eine Begrenzungsleuchte (Standlicht) befindet (A), deren Vorschrift zum zweiten Mal nach Erscheinen (02) geändert worden ist.
- Den Abschluss bildet die fünfstellige Typprüfnummer, die für jede Scheinwerfer-Bauartgenehmigung individuell erteilt wird.
SCHEINWERFER-AUSFÜHRUNG
ECE-Regelung 1
- A Begrenzungslicht
- B Nebellicht
- C Abblendlicht
- R Fernlicht
- CR Fern- und Abblendlicht
- C/R Fern- oder Abblendlicht
ECE-Regelung 8, 20 (nur H4)
- HC Halogen-Abblendlicht
- HCR Halogen-Fern- und -Abblendlicht
- HC/R Halogen-Fern- oder -Abblendlicht
ECE-Regelung 98
- DC Xenon-Abblendlicht
- DR Xenon-Fernlicht
- DC/R Xenon-Fern- oder -Abblendlicht - Gleichzeitiger Betrieb ist untersagt.
ECE- Regelung 123
- X Advanced Frontlighting System
KENNZEICHNUNG BELEUCHTUNGSSTÄRKE-REFERENZZAHLEN
Fernlicht
7,5; 10; 12,5; 17,5; 20; 25; 27,5; 30; 37,5; 40; 45; 50 pro Scheinwerfer (in Deutschland sind max. vier gleichzeitig eingeschaltete Fernscheinwerfer zugelassen, und die Referenzzahl 100 bzw. 480 lx gilt als max. Wert, der nicht überschritten werden darf)
Aufgrund des Umfangs der gesetzlichen Regelungen werden an dieser Stelle nur die wichtigsten Vorschriften erläutert. In folgenden Verordnungen findet man aber
alles Relevante für Hauptscheinwerfer, ihre Eigenschaften und Verwendungen:
76/761/EWG und ECE-R1 und -R2
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht sowie deren Glühlampen
ECE-R8
Scheinwerfer mit H1 bis H11 (außer H4), HB3- und HB4-Lampen
ECE-R20
Scheinwerfer mit H4-Lampen
StVZO § 50
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
76/756/EWG und ECE-R48
Für Anbau und Verwendung
ECE-R98/99
Scheinwerfer mit Gasentladungslampe
ECE-R112
Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht (auch LED)
ECE-R119
Abbiegeleuchte
ECE-R123
Advanced Frontlighting System (AFS)