Schweizer Gericht knallhart: 30 Monate Haft ... ufbasse...

Diskutiere Schweizer Gericht knallhart: 30 Monate Haft ... ufbasse... im Smalltalk und Offtopic Forum im Bereich Community; Ich kann dir helfen. Gegen den Raser gibt es ein rechtskräftiges schweizerisches Urteil. In dem (Berufungs-) Verfahren vor dem OLG Stuttgart...
Benno

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Da kann ich dir nicht helfen, ich weiss auch nur das was in den Zeitungen steht.
Ich kann dir helfen.

Gegen den Raser gibt es ein rechtskräftiges schweizerisches Urteil.

In dem (Berufungs-) Verfahren vor dem OLG Stuttgart ging es nicht mehr um das Tatgeschehen und dessen rechtliche Würdigung, sondern nur noch darum, ob die ausgesprochene Strafe in Deutschland vollstreckt werden kann. Und genau das ist der Fall.

Kleine Zusammenfassung:
Oberlandesgericht Stuttgart - Oberlandesgericht Stuttgart erklärt die Vollstreckung von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus einem schweizerischen Strafurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen u. a. im Gotthard-Tunnel für zulässig
 
hierkommtalex

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Vor ca. 25 Jahren hat mir ein Schweizer Freund und Sportkamerad erzählt, die Polizei hat ihn mit "Öl am Hut" (Trunkenheit am Steuer) erwischt. Ich sagte dann zu ihm: "Okay, Du hast ja einen Schweizer Führerschein, dann fährst Du halt in Deutschland ein Weilchen nicht und das Thema ist erledigt".
"So einfach ischs nüt, ich krieg in de Schwiz die glichi Strofe wie in Dütschland".
Ich konnte es gar nicht glauben, es war aber wohl tatsächlich so. Damals dachte ich noch, wie bescheuert ist das denn. Heute denke ich da etwas anders drüber.
 
fralind

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da im Hinblick auf das festgestellte Verhalten des Verurteilten eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten möglicherweise zwar als hart angesehen werden könne, jedenfalls aber nicht als „unerträglich und in keiner Weise vertretbar“ zu beurteilen sei. Auch liege kein Verstoß gegen den deutschen „Ordre Public“ und die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung vor. Hierfür spreche im Übrigen bereits, dass der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 in Deutschland § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch eingeführt habe, der die Nachstellung eines Autorennens in der Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit durch (auch nur) eine einzelne Person nunmehr ebenfalls unter Strafe stelle.
Das hier die Sau durchs Dorf getrieben wird ist deutlich sichtbar, da bei richtigen und wirklichen (auch Gewalt) Strafdelikten mit deutlich weniger Volumen und mit Bewährung abgeurteilt wird.

Genau darin liegt der Knackpunkt (gemäß der Ansicht von RAE) für einen Rechtstaat.

Die Tat und die Aburteilung, wie auch der Beschluss der ersten Instanz lagen weit vor diesem Datum und wurden an dem Tage des bis dahin geltenden Rechts beschieden.
Sich nun darauf zu beziehen würde nach dessen Ansicht bedeuten, dass das zum Tatzeitpunkt hier geltende Recht für einen Deutschen in Deutschland, und damit das Strafmass (oder in dem Fall eine Ordnungswidrigkeit) hiermit nicht gegolten hat.

Was entscheidend für mehrere Hunderte noch anhängige Verfahren, und die jedem zustehende bestmögliche Verteidigung, ist.



Die Übernahme der Vollstreckung der vom schweizerischen Gericht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren achtzehn Monaten hat das Oberlandesgericht hingegen in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart für unzulässig erklärt, da die Übernahme der Bewährungsaufsicht bei einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe vom IRG hier nicht vorgesehen sei.
Und hier kommen wir wieder zurück zum eigentlichen Thema.
Da sich hierzu keine neue, oder mit passendem Datum, geänderte / erweiterte Gesetzgebung findet, kommt weiterhin die alte zum Tragen.
 
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Lummel

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Aus dem obigen Beschluss sollte man sich auch immer diese Passage vor Augen führen:

im Übrigen bereits, dass der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 in Deutschland § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch eingeführt habe, der die Nachstellung eines Autorennens in der Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit durch (auch nur) eine einzelne Person nunmehr ebenfalls unter Strafe stelle.
Das gilt ja sinngemäß auch für Motorräder...
 
fralind

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Genau so ist das.

Wenn man mit dem Motorrad (sagen wir auf einer zwei spurigen Strasse die mit 70 ausgewiesen wurde) mit 41 km/h zuviel geblitzt wurde, kann das nun entsprechend wenn gewollt, so ausgelegt werden. Ob sich dann auch ein Richter findet der einen dann dafür für 12 Monate ohne Bewährung wegsteckt müsste man dann mal sehen.

Wäre aber nun machbar.
 
Lummel

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Zur Auslegung des Paragrafen bedarf es ja nicht einmal einer Geschwindigkeitsmessung. Wenn die Polizei eine rennähnliche Situation (z.B. permanentes riskantes Überholen, Kurven schneiden etc.) beobachtet reicht das schon für einen begründeten Anfangsverdacht . Das ist ja gerade das gefährliche an dem Paragraf, dass die Polizei als Augenzeuge ausreicht!
 
Ralsch

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Zur Auslegung des Paragrafen bedarf es ja nicht einmal einer Geschwindigkeitsmessung. Wenn die Polizei eine rennähnliche Situation (z.B. permanentes riskantes Überholen, Kurven schneiden etc.) beobachtet reicht das schon für einen begründeten Anfangsverdacht . Das ist ja gerade das gefährliche an dem Paragraf, dass die Polizei als Augenzeuge ausreicht!
Ja - und? Was bringt im Sinne der Verkehrssicherheit die Tempomessung auf 5 Nachkommastellen genau an absolut ungefährlichen Stellen wenn dann anderswo, und ggf. auch innerhalb des Limits, gemeingefährliche Sch...e zusammengefahren und nicht geahndet wird?
Die sind immer zu zweit im Auto, also Zeuge ist da, wo liegt also das Problem?

Bis dann,

Ralf
 
Lummel

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@Ralsch
Wo liegt dein Problem ? Leseschwäche?;)
 
yessy

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Noch mal so ein Gedanke ,
ich habe einen Bekannten denn sie mit 1,5 Kg "Grünpflanzen" erwischt haben , er war vor Gericht und hat zwei Jahre auf Bewehrung bekommen + ein paar Kosten , in D hingegen wäre er für diesem Delikt 8 Jahre einmaschiert .
Möchte nicht darüber diskutieren ... wie schon mal erwähnt ... Andere Länder andere Sitten .
 
maxquer

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Noch mal so ein Gedanke ,
ich habe einen Bekannten denn sie mit 1,5 Kg "Grünpflanzen" erwischt haben , er war vor Gericht und hat zwei Jahre auf Bewehrung bekommen + ein paar Kosten , in D hingegen wäre er für diesem Delikt 8 Jahre einmaschiert .
Möchte nicht darüber diskutieren ... wie schon mal erwähnt ... Andere Länder andere Sitten .
In Deutschland ist der Anbau von "Marihuna" zum Eigenbedarf auch noch nicht legalisiert, wie in der Schwyz. Außerdem muss der THC-Anteil der "Grünpflanzen" höher als 0,5% gewesen sein, sonst hätte er garnichts bekommen.

Gruß,
maxquer

PS: Wenn man gehässig wäre, könnte man damit auch die geringen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erklären. Jeder 2. ist eh bekifft!:cool::rof3l:
 
fralind

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Noch so ein Gedanke

Der 55 Jährige Freund aus den anderen Länderen der in Köln den Fackelzug vergangener Tage begangen hat ist in der Zeit von 2016 bis 2018 in 13 Fällen wegen Marihuana-Besitz und Handel, Diebstahl, Bedrohung, Betrug und Hausfriedensbruch - allesamt „mittelschwere Straftaten, straffällig geworden.

Wie man dann sehen konnte, war für Ihn kein Platz im Knast.

Aber im Ausland zu schnell fahren = 12 Monate dank grünem deutschen Staatsanwalt ohne Bw.

Unser hohes Gut der Rechtsprechung in der Urteilsfindung basiert immer noch auf dem Grundsatz von Schuld- und Tatangemessen.



Hätte besser mal seinen Wohnsitz nach Bayern verlegt.
 
GS-Matze

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Interssante Freunde hast Du.
Bin gerade geschäftlich in Thailand. Da wird man für sowas ins Jenseits befördert. Andere Länder andere Sitten.
 
fralind

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Bei uns bekommst du dafür einen arbeitsfreien Aufenthaltsstatus, Kost und Logie (Und noch so einiges anderes) frei.

Andere Länder andere Sitten.
 
T

Totalisator

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Oh, da hat wieder einer dieser "wir Journalisten" seine alternativlose Überzeugung von sich gegeben.
 
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fralind

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Kannst du nicht einfach AfD wählen, wenn dir das Thema so wichtig ist? Und uns mit deinem Geweine in Frieden lassen?

Aahhhhhhhhhhh siehste

Biste nicht der gleichen Meinung wie Mutti, biste rechts, braun und .....

Diktierte Meinungsfreiheit nennt man das.


Zeigt das du (die anderen natürlich mit eingeschlossen) das Grundproblem und den Grundsatz, dass eine Strafe Schuld und Tatangemessen sein muss, nicht verstehst, hier zwischen Strafe ohne BW durch ein Gericht ausserhalb der EU für zu schnelles Fahren ohne das jemand zu Schaden gekommen ist, und wirklichen Straftaten hier in Deutschland bei denen Menschen zu Schaden gekommen sind, die nicht im Gefängnis enden.



Hier hätte keinesfalls ein Urteil aus der Schweiz 1:1 übernommen werden dürfen, schon gar nicht da keinerlei Abkommen bestehen.

Ich könnte mich noch damit anfreunden, wenn man Ihm hier den Prozess direkt nach der Tat im normalen Zeitraum gemacht hätte.
 
BigJay

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Sehr aufschlussreich, wie man verschiedene Länder, Menschen verschiedener Herkunft,
unterschiedliches Rechtsempfinden und Rechtprechung so in einem Denkorgan verknüpfen
kann, dass der Bogen von einem Volldepp, der in der Schweiz gerast ist, zu einem Irren
gespannt werden kann, der in Deutschland schwer straffällig geworden ist.



Der erste „hatte Hunger“, so die Begründung für sein schwachsinniges Verhalten. Der zweite
scheint auch nicht ganz klar im Kopf zu sein. Das ist aber auch schon die einzige Verbindung,
die mir klar erscheint.



Da der Herr Fralind hier durchaus seine schrägen Auffassungen zum Besten geben kann, sehe
ich auch keine „diktierte Meinungsfeiheit“, der er sich unterwerfen muss, sondern nur vorgestrige
Meinungsmache seinerseits.
 
V

VogesenJo

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In der der Sache Gotthard Raser teile ich Fralinds Meinung nicht, der gehört weggesperrt und nie wieder auf die Strasse gelassen.............. Von der Sorte krimineller Migranten, die unter dem Deckmantel des Flüchtlings, Behörden und Medien am Nasenring durch die Arena ziehen, gibt es mehr als genug............ @ BigJai, du checkst die Realitäten irgendwann auch. @ Sampleman, du wohl nie.
 
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