Hallo,
<dass ein deutsches Gericht beschließen kann, in Deutschland eine Haftstrafe gegen einen deutschen Staatsbürger für ein Delikt zu verhängen, das er nicht in Deutschland begangen hat und für das es in Deutschland keine Haftstrafe gibt.>
genau diese Fragestellung in diesem Fall hat das OLG Stuttgart geprüft und für rechtens befunden.
Gruß
Christian
Vielen Dank für die Diskussion. Wenn es sachlich bleibt ist es so wie es sein sollte.
Jedoch beruft es sich auf das neue Gesetz aus 2017 für die 12 Monate ohne Bw, die Tat war aber im Juli 2014, und als es im Februar 2017 in der CH verhandelt und geurteilt wurde gab es und zu diesem Zeitpunkt das Gesetz auf das man sich jetzt hier bezieht, noch nicht.
Den Deppen (der ja bis heute nicht einsieht was er da gemacht hat) hätte man hier nach
dem geltenden Deutschen Recht zum Tatzeitpunkt (ist ja nichts anders als wenn man einen zum Tatzeitpunkt 16 Jährigen nach nun 4 Jahren Verfahrensdauer die einem das Verfahrensrecht durch entsprechnde Anträge gibt, als nun 20 Jähriger nach Erwachsenem Strafrecht verurteilt, weil er jetzt eben nun mal 20 ist) mit den hier entsprechenden maximalen Bussgeldern, Fahrverboten und einer MPU belegen sollen.
In einem Rechtstaat geht es nun mal auch um Rechtsicherheit.
Desweiteren leht das OLG aber die weiteren 18 Monate auf BW ab. Denn dafür gibt es hier nun wiederum keine geänderte Rechtsgrundlage.
Ja, 12 Monate Gefängnis, weil sich zwischenzeitlich das Gesetz geändert hat
Nein, keine 18 weitere Monate auf Bewährung, weil es hierfür keine, bzw. keine geänderte Gesetzeslage gibt.