Hab mich jetzt auch mal darüber etwas schlauer gemacht, da aus diesem Grund seit Januar in mehreren Foren, in welchen ich aktiv bin, die Betreiber im Marktplatz keine direkten Verlaufsanzeigen mehr zulassen, sondern nur noch welche mit Link zum angebotenen Artikel auf einer Plattform wir Ebay, Ebay Kleinanzeigen oder einer privaten HP. Somit ist der Forenbetreiber raus aus dem Thema, da er sel st keine Verkaufsplattform bietet, sondern lediglich Werbund dafür zulässt.
Das Problem und die Meldepflicht, haben anscheinend alle Plattformen, welche direkt Verkäufe ermöglichen, also auch Foren!
Hab jetzt hier im GS Forum nichts dazu gefunden seitens des Forenbetreibers, oder es ist ihm rechtlich egal und er ignoriert es.
Liege ich da falsch??
Auszug aus dem Steuertransparenzgesetz ab 1.1.2023
So, hab mich mal durch den Gesetzestext gearbeitet, relevante Stellen rauskopiert und wichtiges ist fett markiert.
Mein (nicht juristisches)Fazit:
derzeit ist das GSF ein meldepflichtiger Plattformbetreiber, ergibt sich aus § 3 Absatz 1, denn Interessenten können mit dem Anbieter über die PN- oder Antwortfunktion der Seite in Kontakt treten.
Wenn das GSF jetzt aber nur Inserate hätte auf die weder per PN oder Antwortfunktion über die GSF-Seite Kontakt aufgenommen werden kann, sondern z.B. nur über dem Inserat beigefügter Email Adresse (dann erfolgt die Kontaktaufnahme ja über den E-Mail Provider), sind alle fein raus und das Finanzamt kann sich um wichtigers kümmern.
Man kann sich auch direkt beim Bafin braten lassen, das Ergebnis der Beratung ist auch rechtsverbindlich. Kostenpunkt 5.000€
Ah ja, Strafen bei Ordnungswiedrigkeiten gibts auch, bis zu 50.000€.
Wer sich selbst durch das Gesetz wühlen will, ist als PDF beigefügt.
§ 3 Plattform; Plattformbetreiber
(1)
Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1. 2.
die Erbringung
relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
....
(4)
Ein meldender Plattformbetreiber ist ein
Plattformbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt und der
...
c)
eine Plattform betreibt, die
aa) die
Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
......
Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem
nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
§ 4 Nutzer; Anbieter
(1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
(2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der
auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter.
(4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.
§ 5 Relevante Tätigkeit; Vergütung
(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:
1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;
2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
3. der Verkauf von Waren;
4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.
(2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt,
die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder müsste ihm bekannt sein;
dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von wem das Entgelt erbracht wird.
(3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede
zeitlich begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen entweder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer angefordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist keine persönliche Dienstleistung.
(4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.
(5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten
und nicht motorisierten beweglichen Gegenstände, die die individuelle Beförderung von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen.
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§ 10 Auskunft
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern
kann auf Antrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachverhaltes eine Auskunft erteilen über
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1.
Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonderes Interesse des Antragstellers besteht.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers;
2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts;
3. eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes;
5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft;
7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
(3) Über den Antrag soll innerhalb von
sechs Monaten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern entschieden werden; kann das Bundeszentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die von dem Bundeszentralamt für
Steuern erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Erteilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.
Die Gebühr beträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zurückgenommen wird.
§ 11 Registrierung
(1) Meldende Plattformbetreiber müssen
sich
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registrieren.
(2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrieren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch mitzuteilen:
1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers;
2. die Anschrift seines Sitzes;
3. die elektronischen Adressen, einschließlich der
Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers; 4.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde;
5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen
Union nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen
a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder
b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter relevante Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Plattform erbracht haben.
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem meldenden Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 Satz 1 eine Registriernummer zu.
§ 24 Bußgeldvorschriften
.....
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.