AmperTiger
- Dabei seit
- 17.05.2007
- Beiträge
- 37.507
- Ort
- Dahoam
- Modell
- XJR 1300; Tenere700; Ducati Desert Sled; Triumph Scrambler XE
genau so ist es Peter
Mit Deiner ETZ 250?Ich bin selbst lange genug mit einer 300++Maschine unterwegs gewesen und habe das auch ausgereizt. Bei solchen oben genannten Aussagen handelt es sich immer um Leute, die höchstens mal an der 200er Marke geknabbert haben.
Gruß
Chris
Da muss ich widersprechen. Sofern die Polizei die Sache als Straftat verfolgt, konkret eine der sieben Todsünden des § 315c StGB, dann hätten sie ganz bestimmt den Führerschein vor Ort beschlagnahmt - falls der Motorradfahrer einen dabei gehabt hätte. Das ergibt sich aus § 111a der Strafprozessordnung, u.H.a. §69 StGB. Aber genau das ist ja in der Zeitung schwammig formuliert, der Schreiberling scheint keinen Unterschied zwischen Fahrelaubnis und Führerschein zu machen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf meine vorhergehenden Beiträge.aber ja. die Polizei vor Ort fertigt von mir aus eine Anzeige nach §315cStGB. Die Anzeige an und für sich ist kein Grund vor Ort den Führerschein einzubehalten (sicherzustellen oder gar zu beschlagnahmen)
ob die Anzeige zum Entzug der Fahrerlaubnis führt (in dem Fall wohl eher Fahrverbot) entscheidet allein der Richter und der legt dann auch den Zeitpunkt fest (ok, beim Fahrverbot kann man schieben) (...)
Aus den von dir angeführten Rechtsvorschriften erkenne ich keine Befugnis der Polizei, an Ort und Stelle den Führerschein einzuziehen. Sowohl StGB als auch StPO setzen richterliche Beschlüsse voraus, die ich hier nicht erkennen kann.Da muss ich widersprechen. Sofern die Polizei die Sache als Straftat verfolgt, konkret eine der sieben Todsünden des § 315c StGB, dann hätten sie ganz bestimmt den Führerschein vor Ort beschlagnahmt - falls der Motorradfahrer einen dabei gehabt hätte. Das ergibt sich aus § 111a der Strafprozessordnung, u.H.a. §69 StGB.
Korrekt! Bei Gefahr wird der Lappen vor Ort eingezogen, unabhängig davon ob man ihn dabei hat.Da muss ich widersprechen. Sofern die Polizei die Sache als Straftat verfolgt, konkret eine der sieben Todsünden des § 315c StGB, dann hätten sie ganz bestimmt den Führerschein vor Ort beschlagnahmt - falls der Motorradfahrer einen dabei gehabt hätte. Das ergibt sich aus § 111a der Strafprozessordnung, u.H.a. §69 StGB. Aber genau das ist ja in der Zeitung schwammig formuliert, der Schreiberling scheint keinen Unterschied zwischen Fahrelaubnis und Führerschein zu machen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf meine vorhergehenden Beiträge.
Die Polizei hat in diesem Fall nur dann keine Handhabe zum Einbehalten des Führerscheins, wenn es sich um eine folgenlose Geschwindigkeitsübertretung, ganz gleich wie hoch, gehandelt hätte. Die Sache bleibe dann im Bereich einer Ordnungswidrigkeit - wovon aber unter Würdigung der Gesamtumstände kaum auszugehen ist.
Das stimmt, Steffen. Grundsätzlich gibt es da den Richtervorbehalt. Aber hier muss ein Ausflug in die Gefahrenabwehr unternommen werden. Das Zauberwort heißt "Gefahr im Verzug". Eigentlich bedeutet das, grob gesagt, dass erst ein Richter gefragt werden muss, ob von der Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten (sprich: Polizei) etwas beschlagnahmt (o.ä.) werden darf - und nur dann, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wird die Maßnahme durchgeführt. Aber im vorliegenden Fall (und bei gleichgelagerten Verkehrsstraftaten im Allgemeinen) wird GiZ auch dann angenommen, wenn zu befürchten ist, dass der Verkehrsteilnehmer ohne die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis weitere Verkehrsstraftaten begehen (sprich: weiter rasen) würde. Immerhin ist hier nicht mehr von Fahrlässigkeit auszugehen sondern zumindest vom indirekten Vorsatz. Ob er absichtlich andere VT gefährden wollte, glaube ich jetzt mal eher nicht.Aus den von dir angeführten Rechtsvorschriften erkenne ich keine Befugnis der Polizei, an Ort und Stelle den Führerschein einzuziehen. Sowohl StGB als auch StPO setzen richterliche Beschlüsse voraus, die ich hier nicht erkennen kann.
Die Polizei darf alles. Es empfiehlt sich aber, hinterher die passende Rechtgrundlage zu finden. lol... bin ich froh, dass ihr keine Polizisten seid .
Nur weil es nicht erlaubt ist, ist es ja noch nicht gefährlich, außer für die Brieftasche, das Punktekonto und den Führerschein.und rechts überholen ist eben auch strafbar, weil nicht erlaubt, deswegen eben gefährlich.
Was die Polizei darf und was sie mitunter macht, sind zwei Paar Schuhe. Sollten Sie es versuchen, hätten sie flux meinen RA am Telefon, der ihnen nach Nennung von Name, Dienstbezeichnung und Dienstnummer gerne mal die Rechtslage nebst den möglichen Folgen ihres rechtswidrigen Handelns erläutert. Aber ich gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beamten ihr Handwerk beherrschen.@Steffen: Probier's aus und berichte hier, was die Polizei gesagt hat.
Wenn dch die Polizei anhält und Dir den Vorwurf einer Verkehrsstraftat nach § 315c StGB vorwirft, dann ist Dein Lappen vor Ort we-eh-zeh-ha!
tja, ist es eben leider schon, nämlich weil der Überholte damit nicht rechnen muss und dann evtl. mal zack rechts rüber zieht, auch wenn er natürlich Schulterblick ausüben sollte. Wäre es erlaubt, würde man anders schauen und es wäre ungefährlich. Wäre aber auch gar nicht nötig, wenn die ganzen Vollpfosten und Trödeltrullas sich nicht auf den linken Spuren häuslich einrichten würden, dann würde ja das links überholen völlig ausreichen, auch für ungeduldige Menschen wie michNur weil es nicht erlaubt ist, ist es ja noch nicht gefährlich, außer für die Brieftasche, das Punktekonto und den Führerschein.
ich bin mir nicht sicher, ob man diese Spuren bei der GeschwindigkeitoKom: "In Kurven hinterließ das Hinterrad sichtbare Gummispuren."
und wer kann hier entscheiden, ob es "normales" lenken war, oder ob es erforderlich war, um die Balance zu halten...Der Fahrer musste mehrmals sein Motorrad korrigieren, um noch die Balance halten zu können.
Ja, schlimm. Wie bei den Verkehrsteilnehmern auch.Ganz genau so ist es,was die Polizei darf und was sie macht sind zwei paar Schuh... (...)
nun sind zumindest einiger deiner Aussagen erklärtund ich musste 1250 Euro wegen falscher Verdächtigung usw bla bla bla bezahlen!