Habe nun doch mal, bevor ich den Kauf und Einbau durchziehe, ein wenig mehr zur rechtlichen Lage gelesen. Für Motorräder mit EG-Typengenehmigung dürfen gemäß der EU-Richtlinie 2 Nebelscheinwerfer eingebaut werden, damit gilt das für alle neueren Modelle. Für Motorräder ohne diese Typengenehmigung gilt die StVO, die nur einen Nebelscheinwerfer zulässt. Die EU-Verordnung:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1993L0092:19931123:DE:PDF
Darin: "Der Nebelscheinwerfer muß unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können ".
Einschaltkontrolle: "Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte.".
Ist die Kontrolleuchte rot, hätte man bereits einen Verstoß.
In der StVO §17 steht für Motorräder:
"Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten (Standlicht). "
Also dürfen Nebelscheinwerfer rechtlich nur betrieben werden, wenn schlechte Sicht ist, dann auch in Verbindung mit dem Standlicht, aber leider nicht mit dem Tagfahrlicht, welches bei schlechter Sicht ausdrücklich (in Deutschland) nicht erlaubt ist.
Gruß
Klaus