S
Schlonz
Hier wird einem echt das Wort im Mund herumgedreht.
Hier kann doch keiner was für die Rechtslage.
Dem Zwei-Meter-Hünen wird es übrigens sehr wohl zumutbar sein, den sechzehnjährigen Hänfling mit bloßen Händen von seinem Tun abzubringen.
Umgekehrt käme dann wieder rechtmäßig der Baseballschläger zum Einsatz. Notwehrrecht unterscheidet nicht nach der Wertigkeit der Rechtsgüter (Eigentum gegen körperliche Unversehrtheit des Angreifers).
Das Festhalten hat übrigens nichts mehr mit Notwehr zu tun, da ist man dann bei der Festnahme bzw im BGB.
Ich verstehe nicht, was daran von Euch so negativ gesehen wird.
Ist doch gut, daß sich die Rechtsordnung auf die Seite der Opfer stellt?!
meine Güte, schreibe ich in Swahili? Ich habe doch geschrieben, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und die ist beim Einsatz eines Baseballschlägers gegen einen Farbsprüher einfach nicht gegeben. Wer da etwas anderes denkt, ist in meinen Augen auf der falschen Seite, auch wenn das Gesetz auf seiner Seite (zu sein scheint) Den Prozess würde ich mir gerne ansehen.
Genau so wie ich schrieb, dass ich selber in meinem Leben 2 Festnahmen durchgeführt habe, für die weder ein Basi, noch die Fäuste nötig waren. Nothilfe sicher unzählige Male, in 80% der Fälle ohne wirkliche körperliche Gewalt