Kamera zur Beobachtung Vandalismus

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vierventilboxer

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Du weißt doch ganz genau, dass alle, die hier von auf die Fresse, Osteuropäern etc. pp. geschrieben haben, nie und nimmer die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs meinten, sondern schlichtweg Selbstjustiz befürworten, eine direkte und durch die eigene Person erfolgende Bestrafung, "weil die Gerichte ja doch nichts tun"
Also falls du damit auch mich gemeint hast muss ich das entschieden von mir weisen, denn es stimmt nicht.
Solange mir (oder anderen) keiner Unrecht tut hat er auch nichts zu befürchten, ich bin ja nicht kriminell veranlagt.
Ich trete auch nicht weiter wenn jemand am Boden liegt noch bin ich ein Verfechter der Selbstjustiz.
Solange es mir aber nötig erscheint und in meiner Macht liegt werde ich ihn daran hindern sich der Strafe zu entziehen.
 
*Topas*

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Ein Schild am Zaun, "Achtung" wilder Garten.....:rolleyes:
 
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Schlonz

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Also falls du damit auch mich gemeint hast muss ich das entschieden von mir weisen, denn es stimmt nicht.
Solange mir (oder anderen) keiner Unrecht tut hat er auch nichts zu befürchten, ich bin ja nicht kriminell veranlagt.
Ich trete auch nicht weiter wenn jemand am Boden liegt noch bin ich ein Verfechter der Selbstjustiz.
Solange es mir aber nötig erscheint und in meiner Macht liegt werde ich ihn daran hindern sich der Strafe zu entziehen.

ich habe jetzt gar nicht geschaut, wer was geschrieben hat, deswegen ganz allgemein. Ich habe selber schon 2 mal Leute verhaftet, auch wenn ich kein Polizist bin, aber schlagen, auch wenn ich das nur allzu gerne getan hätte, musste ich deswegen nicht. Und genau in der Angemessenheit liegt der Unterschied
 
C-Treiber

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Zuhause hab ich natürlich Internet.
Nur da, wo ich die Kamera einsetzen muß, hab ich lediglich einen Stromanschluß zur Verfügung.
Ich muß nochmal genau fragen, da ich mich mit der ganzen Materie nicht auskenne.
Ablauf:
Kamera befestigen, mit Stromanschluß verbinden, scharfschalten ( Speicherkarte natürlich drin).
Am nächsten Tag z. B. hinfahren, Speicherkarte raus und Zuhause am Bildschirm über die Logitec Software die Speicherkarte auslesen, anschauen, löschen und ggf. wieder neu installieren.
Sorry für die vielleicht dummen Fragen, aber ich tu mich da halt ein wenig schwer.

Gruß
Hallo,

Logitech ist nicht unbedingt das, was man professionell nennt und die Gefahr besteht, das Du ein paar hundert Euro in den Sand setzt.

Du solltest zusehen, daß das Speichermedium sich ausserhalb der Kamera befindet. Sprich auf einem PC im Haus oder oder oder. Werden Überwachungskameras entdeckt, werden sie häufig zerstört in der Hoffnung damit auch die Aufzeichnung zu zerstören. Befindet sich die Speicherkarte in der Kamera, war es das.

F-Treiber und ich haben solche Dinge schon ein paar mal realisiert, mit oder ohne Internet (z. Baustellenfortschritt per Aufzeichnung, Abrissüberwachung, interne Räumlichkeiten überwachen).

Die Lösung:
Variante 1:
Ein altes Notebook, ein langes so genanntes Cross-Over-Kabel (Computerfachhandel) eine Kamera mit integriertem FTP-Client. Auf dem Notebokk installierst Du einen FTP-Server (nein, das ist nicht schwer z.B. Filezilla für Windows) den trägst Du in der Konfigurtaion der Kamera ein und dann montierst Du Deine Kamera und verbindest die RJ45 Buchse der Kamera über das Cross-Overkabel mit der RJ45 Buchse des Notebooks. Die Mobotix kannst Du so konfigurieren, daß sie ein Bild-/Videostream ohne jede Verzögerung übertragen.

Variante 2:
Ein Notebook mit W-Lan, eine W-Lan-Router eine Kamera mit oder ohne W-Lan, wenn ohne W-Lan brauchst Du noch ein Patchkabel, um die Kamera mit dem Router zu verbinden. W-Lan hat den Vorteil, man kann nicht einfach dem Kabel zum Speicherort folgen. Ansosnten wie oben beschrieben.

Aufgrund des Speicherplatzbedarfs von Videosstreams (1GB/15min) und der aufwändigen Nachbearbeitung/Sichtung würde ich auf jeden Fall über Bewegungsmelder arbeiten, auch dann wirst Du noch genug Datenschrott haben.

Am besten dürften Standbilder im 5Sek. Abstand sein.

Noch was, sieh zu das sich die Kamera über eine externe Zeitquelle synchronisieren lässt. Dir nutzt keine Aufnahme was, wenn unten drunter der Zeitstempel 01.01.1980 0:00:05 steht.:D

Übrings, es gibt keine dummen Fragen.

Gerne auch etwas ausführlicher per PN.

- - - Aktualisiert - - -

ich habe jetzt gar nicht geschaut, wer was geschrieben hat, deswegen ganz allgemein. Ich habe selber schon 2 mal Leute verhaftet, auch wenn ich kein Polizist bin, aber schlagen, auch wenn ich das nur allzu gerne getan hätte, musste ich deswegen nicht. Und genau in der Angemessenheit liegt der Unterschied
Genau und die Angemessenheit beurteilt dann wiederum ein Richter. Auch ob die Notwehr gerechtfertigt war. Vergl. §§32-35StGB und §§226-231BGB. Und damit dürfte die körperliche Zurechtweisung eines angetrunkenen Osteuropäers schlicht rechstwidrig gewesen sein.:D Wenn auch ggf zielführend im Sinne einer Präventivmaßnahme.
 
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Snake28

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Tut mir Leid, aber Umhauen bei (auch fortwährender) Beleidigung ist für DICH eine Körperverletzung!!!

Damit ist als schwerer einzuschätzen, als die Beleidigung.
Ehre ist nicht notwehrfähig und damit würde dein Rechtfertigungsgrund (Notwehr) wegfallen und du begehst eine Straftat (Körperverletzung)!

Gruß

Snake28
 
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LieberOnkel

Gast
Selbstverständlich ist Ehre notwehrfähig! Wie kommst Du auf den Trichter?
 
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Dougal

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Moin!
Habe bei der Waffensachkunde folgendes gelernt:
StGB §32:
§ 32
Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


§ 33
Überschreitung der Notwehr


Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


§ 34
Rechtfertigender Notstand


Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Was jetzt aber nicht heißt, dass es da nicht noch andere schöne Paragraphen gibt.....

Jedenfalls ist Notwehr immer eine zweischneidige Geschichte...es gibt auch "Provozierte Notwehr" , also immer erst nachdenken, dann handeln.

Obwohl ich Deinen Zorn in der Sache verstehen kann ...

Gruß Micha
 
L

LieberOnkel

Gast
Das Zerstören seines Eigentums ist ein rechtswidriger Angriff auf sein Eigentum, gegen den er sich wehren darf. Im Gegensatz zu Vater Staat muß er praktisch keine Verhältnismäßigkeit beachten (krasses Mißverhältnis mal außen vor).
Er muß zwar das mildeste Mittel wählen, aber das mildeste IHM ZUMUTBARE Mittel.
Er muß kein erhöhtes Risiko für sich in Kauf nehmen. So darf er den die Tat ausführenden Farbschmierer auch von hinten kräftig mit einem Holzknüppel auf die Omme dreschen. Freilich nur, solange der Angriff auf das Rechtsgut noch andauert!
 
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Dougal

Gast
Das Zerstören seines Eigentums ist ein rechtswidriger Angriff auf sein Eigentum, gegen den er sich wehren darf. Im Gegensatz zu Vater Staat muß er praktisch keine Verhältnismäßigkeit beachten (krasses Mißverhältnis mal außen vor).
Er muß zwar das mildeste Mittel wählen, aber das mildeste IHM ZUMUTBARE Mittel.
Er muß kein erhöhtes Risiko für sich in Kauf nehmen. So darf er den die Tat ausführenden Farbschmierer auch von hinten kräftig mit einem Holzknüppel auf die Omme dreschen. Freilich nur, solange der Angriff auf das Rechtsgut noch andauert!
Natürlich...da bin ich völlig Deiner Meinung!
Sehe ich selbst nicht anders...bei mir wäre halt die Gefahr da, dass ich eben nicht das mildeste Mittel wählen würde....deshalb ( wie bei mir selbst auch immer wieder vorgesagt) "erst denken"....

Gruß Micha
 
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vierventilboxer

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LieberOnkel,
Wenn man einen solchen Täter auf frischer Tat ertappt, ihn packt und festhält ist das angemessen.
Holt er zum Schlag aus ist er fällig und das ist legitim.
Waffen einzusetzen ist grenzwertig. Keiner läuft ständig mit einem Holzknüppel durch die Gegend, somit wird Vorsatz unterstellt.
Das endet vor Gericht garantiert böse!
Anders wäre es wenn dich jemand am Stammtisch sitzend anpöbelt und unvermittelt zuschlägt. Wenn du ihn dann mit dem Maßkrug niederstreckst war das eine Affekthandlung, somit hast du gute Chancen heile aus dieser Sache und der vor Gericht heraus zu kommen.
Ein Angriff mit Waffen jedweder Art ist ein ganz heißes Eisen!
Für einen Knockout bedarf es vieler unkontrollierter Faustschläge oder einiger wenige gezielte. Das Ausmaß von schwerwiegenden oder gar tödlichen Schlägen mit einer schlichten Waffe kann kaum einer einschätzen der es nicht regelmäßig macht. Ich wäre da vorsichtig, zudem geht mit einer Waffe in der Hand der Selbstschutz schnell verloren oder sie kann im dümmsten Fall gegen einen selbst gerichtet werden.
Auch wenn es im Ernstfall schnell gehen muss: Erst denken, dann handeln.
 
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LieberOnkel

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Vierventilboxer,
genauso ist es nicht. Das Festhalten birgt ein Risiko, daß das Opfer nicht eingehen braucht. Es kann sich den Baseballschläger von der Garderobe nehmen, hinausschleichen und dem noch bei der Tatbegehung angetroffenen Täter mit einem ordentlichen Hieb von hinten niederstrecken.

Genausowenig gibt es einen gravierenden Unterschied zu dem gern zitierten Recht eines Amerikaners, einen Einbrecher zu erschießen. Ist hier nicht viel anders, mit dem Unterschied, daß Schußwaffen hier nicht so verbreitet sind.

Wenn man sich das erste mal mit der Rechtslage auseinandersetzt, erschrickt man zunächst einmal, gerade auch weil man glücklicherweise zur Gewaltfreiheit neigt.
Bei näherer Überlegung stellt man dann aber fest, daß das schon ganz in Ordnung ist.
Man darf nicht vergessen, wer Täter und wer Opfer ist. Und man kann von einem Opfer kaum verlangen, daß es zum Schutze des Angreifers (!) auf eigenes Risiko auf härtere Abwehrmaßnahmen verzichtet.

So sieht das jedenfalls unsere Rechtsordnung. Und ich finde das auch gut so.
 
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vierventilboxer

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Na dann hängt ja die hier

Grnsfors Bruks - Wurfaxt - Titanium Gunworks

nicht umsonst bei mir in der Wohnung an der Wand.

Darf ich mich auf dich berufen wenn es einmal soweit ist oder soll ich den Einbrecher irgendwo auf meinem Grundstück vergraben damit ihn niemand findet? :confused:
 
V

vierventilboxer

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Ne, apfelrudi - du irrst! Die hängt da wirklich (aber war zum Glück noch nie im Einsatz).
Für´s Osterfeuer habe ich Werkzeuge mit denen kein Einbrecher ernsthaft Bekanntschaft machen wollte wenn ich sie in Händen halte...
....da würde nicht mehr viel übrig bleiben um es....
 
C-Treiber

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Ich habe zwar immer noch nicht verstanden, was der Einsatz von körperlicher Gewalt (aus welchen Gründen auch immer) mit dem Problem des T.E. zu tun hat.

@Lieber Onkel
Ich weiß zwar nicht wie Du auf das dünne Brett kommst das gefährliche Körperverletzung bei Sachbeschädigung straffrei bleibt, aber das bleibt wohl Dein Geheimnis. Das ist extensiver Notwehrexess und dafür gehst Du in den Bau, völlig zu recht. Übrings, dafür brauchst Du ihn mit dem Knüppel noch nicht mal zu treffen, es reicht das Du nach ihm schlägst.

Das Ganze nennt das Gericht Rechtsgüterabwägung.

Und noch was, sollte Dich der Schmierer nach Deinem erfolglosen Angriff mit dem Knüppel halb tot schlagen, würde er aller Voraussicht nach straffrei ausgehen, was die Körperverletzung angeht.:D Er hätte dann nämlich eine echte Notwehr-Situation.
 
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LieberOnkel

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C-Treiber,

wie wissen doch, daß Jura nicht Dein Ding ist...

Wenn schon läge hier ein intensiver Notwehrexszeß vor, der Angriff läuft ja noch.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Schlonz

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da hier doch sowieso nur 150 KG 2 Meter Hünen ihr Dasein fristen, ist da mildeste Mittel ja wohl, den Hänfling von Farbsprüher zunächst einmal darauf anzusprechen, damit er aufhört und ihn dann festzuhalten, um die Polizei zu holen.

Baseballschläger, Axt wegen einem Farbspüher, Ihr habt doch alle den Schuss nicht gehört.
 
Ham-ger

Ham-ger

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man könnte ja auch ein deutsches Guantanamo bauen und die ganzen Baseballschläger und Axt Gorillas hier als Wachleute einstellen die dann die Farbsprüher, Prospekteverteiler und "Visitenkarten an die Seitenscheiben heften Typen" bewachen und ab und zu ein paar heisse Ohren verpassen lassen.............
 
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LieberOnkel

Gast
(...)

Baseballschläger, Axt wegen einem Farbspüher, Ihr habt doch alle den Schuss nicht gehört.
Hier wird einem echt das Wort im Mund herumgedreht.

Hier kann doch keiner was für die Rechtslage.
Dem Zwei-Meter-Hünen wird es übrigens sehr wohl zumutbar sein, den sechzehnjährigen Hänfling mit bloßen Händen von seinem Tun abzubringen.
Umgekehrt käme dann wieder rechtmäßig der Baseballschläger zum Einsatz. Notwehrrecht unterscheidet nicht nach der Wertigkeit der Rechtsgüter (Eigentum gegen körperliche Unversehrtheit des Angreifers).

Das Festhalten hat übrigens nichts mehr mit Notwehr zu tun, da ist man dann bei der Festnahme bzw im BGB.

Ich verstehe nicht, was daran von Euch so negativ gesehen wird.
Ist doch gut, daß sich die Rechtsordnung auf die Seite der Opfer stellt?!
 
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