Zörnie
- Dabei seit
- 01.01.2009
- Beiträge
- 14.430
- Modell
- R 1250 GS Exclusive
Der Vergleich Fahren ohne geeigneten Helm mit einem Suizid ist schon sehr merkwürdig. Und ja, der Gesetzgeber darf eine Helmpflicht vorschreiben, wie auch eine Gurtpflicht etc. Darüber lohnt sich keine Diskussion, denn wenn der Gesetzgeber solche Vorschriften nicht erlassen und seit Jahrzehnten durchsetzen dürfte, hätten wir sie nicht.Unabhängig davon, daß ich das Tragen eines geeigneten Helmes für sinnvoll halte, steckt für mich in Samplemans Beitrag, die viel kritischer zu betrachtende Frage, ob, das rein dem individuellen Schutz dienende Tragen von Helm oder auch einem S- Gurt, überhaupt per Gesetz/Vorschrift geregelt werden darf.
Vielleicht bin ich da auch etwas empfindlich und um es auf die Spitze zu treiben, ein eigener Suizid ist ja auch nicht durch irgendein/e Gesetz/Vorschrift verboten.
-In Deutschland gibt es, je nach Bundesland, bei einem drohenden Suizid lediglich über das UnterbringungsGesetz/PsychKG, zur Verhinderung der Eigengefährdung im Sinne einer Krisenintervention die Möglichkleit eine Unterbringung in einem psychatrischen Fachkrankenhaus auf 24 h zu erwirken. Danach darf dort nach Vorstellung beim Amtsrichter der "nicht freiwillige Aufenthalt" nur noch auf 6 Wochen verlängert werden. Das ist nur die Lage, wie ich sie zB für Niedersachsen in Erinnerung habe, wenn sich das jetzt wieder mal geändert hat, bitte gerne korrigieren.
Auch bei einem drohenden Suizid schreitet die Exekutive also zum Schutz des Bürgers ein, auch gegen seinen Willen, weil der Gesetzgeber den Schutz des Lebens höher stellt als den Willen des Betreffenden, seines zu beenden.