Tut zwar nach wie vor nichts zum Thema, aber seis drum.
Ich habe nicht einen Moment daran gezweifelt aus welcher Kiste deine neuen Erkenntnisse stammen. Aber weil einigen hier so sehr danach ist, dein volles Programm kennenlernen zu dürfen, solltest du vielleicht für alle erkennbar formulieren, was dein Anliegen ist.
Da du als Sprecher der unterdrückten Meinung mit neuen historischen "Indizien" ausgestattet bist, dürfte es dir doch ein Leichtes sein, fortan nicht nur mit Zitaten und Hinweisen das Studium deiner Quellen anzuregen, sondern mit eigenen Worten zu formulieren was die "Geschichte in einem anderen Licht" erscheinen lassen wird.
Was deine Berufung auf das Grundgesetz anbelangt, dürfte dir entgangen sein, dass die Meinungsfreiheit keine Einbahnstrasse ist. Du hast dich also nicht darüber hinweg zu behaupten oder als diffamiert zu betrachten, wenn deine Meinung ungünstig aufgenommen wird. Denn das ist nunmal die freie Meinung der anderen Seite.
Wiederum schliesst eine Diskussion der von dir benannten Quellen nicht aus, dass sie einseitig und absolut nicht wahrheitsgemäss sind. Denn das verbietet sie nicht.
"Grundsätzlich schließt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten."
Darüber hinaus sollte dir im Bezug auf Meinungsfreiheit auch folgendes bekannt sein:
Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstellt, die weiteres illegales Handeln bewirken, dazu aufrufen und anstiften könne. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. November 2011[4] ist der § 130 StGB[5] im Lichte der Meinungsfreiheit einschränkend auszulegen, so dass sich jemand, der Schriften an einen Gastwirt überlässt, in denen der Holocaust verharmlost und die alleinige Kriegsschuld Deutschlands in Frage gestellt wird, nicht ohne Weiteres der Volksverhetzung strafbar macht.
.. Auf dieses "Recht" willst du dich doch scheinbar berufen, dass es noch nicht als Volksverhetzung gilt, wenn die alleinige Kriegsschuld Deutschlands angezweifelt wird.
Wie interessant.