Hallo
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Und bei Anzahlungen hilft nur eine AnzshlungsBÜ. Vertragserfüllung hilft da nicht. VE wird überwiegend im Bauwesen genutzt (übernimmt Mehrkosten die Entstehen, wenn nach einer Insolvenz des Auftragsnehmers ein anderes Unternehmen her muss, das mehr Geld nimmt). Ferner ist sie gleichzeitig eine GewährleistungsBÜ nach Fertigestellung/Abnahme.
Bürgschaft und Bauwesen:
Anzahlungsbürgschaft: Höhe nach Vereinbarung, sIchert Zahlungen ab, für die noch keine Leistungen
durch die liefernde Firma erbracht worden sind.
Meist für Aufzugsfirmen, oder für Bestellungen im Bereich Fassade, Haustechnik, etc.
Rückgabe der Bürgschaft, sobald die Leistung / Lieferung erfolgt ist und kein Sicherungs-
Bedürfnis mehr besteht.
Vertragserfüllungsbürgschaft: Höhe meist 10% des Nettovertragspreises,
sichert die vollständige Leistungserbringung der ausführenden Firma
ab, und wird allgemein, wie oben beschrieben, als „Sicherung gegen eine Insolvenz“
verstanden.
Aber sichert normalerweise auch Überzahlungen von Lieferungen und Leistungen ab,
wenn der Besteller bei der Schlusszahlung auf Grund von Fehlern in der Buchhaltung,
oder nachträglich erkannten Schlecht- oder Zuwenig-Lieferungen es zu Überzahlungen
gekommen ist.
Bei größeren Nachträgen kann theoretisch Aufstockung der Bürgschaft gefordert werden.
Rückgabe nach vollständiger Leistungserfüllung, meist im Zuge der Auszahlung der
Schlussrechnung, wird aber meist erst nach schriftlichem Herausgabewunsch des
Lieferanten / Leistungserbringers zurück gegeben.
Verfällt normalerweise mit der Abnahme der Bauleistung - Bürgschaftsgeber muss nicht
mehr leisten,
Gewährleistungsbürgschaft: Höhe meist 5 % des Netto-Abrechnungspreis (Vertrag + Nachträge)
Zur Absicherung von Problemen der Leistung / Lieferung im Laufe der Gewährleistungszeit.
Grundsätzlich steht es den Firmen frei, ob sie dem Besteller eine Bürgschaft anbieten oder
5% des Netto Abrechnungspreises als Bareinbehalt beim Besteller hinterlegen wollen, siehe
hierzu VOB b §17
Wird nach Ablauf der Gewährleistungszeit meist automatisch ungültig, sollte aber wie auch alle
anderen Bürgschaften vom Bürgschaftsgeber schriftlich zurück gefordert werden.
Werden innerhalb der Gewährleistungszeit größere Reparaturen notwendig, kann für die reparierten
Teile eine erneute Bürgschaft über den erweiterten Gewährleistungszeitraum gefordert werden.
Das war jetzt ganz grob in der Übersicht. Bürgschaften von Banken oder Versicherungen sind
eine sehr große juristische Spielwiese, zu 99,9% völlig easy und problemlos. Die 0,1% die haben
es aber in sich.
Tip noch für kleinere Handwerksfirmen:
Bürgschaftsmanagment:
Ich notiere mir jede Bürgschaft mit dem Ablaufdatum und fordere die abgelaufenen Bürgschaften
immer am jeweiligen Monatsende zurück - konsequent ohne Ausnahme !!!
Keine Bürgschaft verbleibt beim Vertragspartner !!!
Topfpflanze