Würde auch zuerst das Gespräch suchen und gemeinsam eine Lösung suchen.
Von juristischer Seite ist das ganz klar geregelt, auch wenn moralisch viell. verwerflich.
Dazu hier noch ein paar Infos was aber keine Rechtsberatung darstellen soll.
Zusammenfassung
Verträge, die z. B. aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung geschlossen wurden, sind anfechtbar. Mit einer Anfechtungserklärung können Sie sich aus einem Vertrag lösen. Verweigert der Vertragspartner die Rückabwicklung, können Sie die Vertragsanfechtung gerichtlich durchsetzen.
Auf einen Blick
- Ein Vertrag lässt sich anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt – z. B. arglistige Täuschung, Irrtum oder Drohung.
- Mit einer formlosen Anfechtungserklärung können Sie einen Vertrag anfechten.
- Die Frist zur Anfechtung läuft, sobald der Anfechtungsgrund bekannt ist.
- Das Recht auf Anfechtung verjährt nach 10 Jahren: Eine Vertragsanfechtung ist dann nicht mehr möglich.
- Bei erfolgreicher Vertragsanfechtung kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages: Vertragsgegenstand oder -leistung müssen dann zurückgegeben oder bezahlt werden.
- Der Vertragsgegner kann für die Vertragsrückabwicklung Schadensersatz verlangen, wenn er z. B. bereits zur Erfüllung des Vertrages etwas investiert hat.
- Akzeptiert Ihr Vertragspartner die Anfechtung nicht, kann ein Anwalt Ihr Anfechtungsrecht durchsetzen – wenn nötig auch vor Gericht.
jeder Vertrag ist anfechtbar – egal, ob Sie einen Kauf-, Werk-, Bau-,
Aufhebungsvertrag oder
Erbvertrag anfechten möchten. So können Sie sich
ohne Zustimmung des Vertragsgegners aus einem Vertrag befreien.
Mit einer erfolgreichen Anfechtung können Sie einen Vertrag
teilweise oder vollständig auflösen.
Dafür muss gemäß BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) einer der folgenden
Anfechtungsgründe vorliegen:
- Inhaltsirrtum
- Erklärungsirrtum
- Eigenschaftsirrtum
- Arglistige Täuschung und Drohung
- Falsche Übermittlung der Vertragserklärung durch einen Stellvertreter
2. Anfechtungsgründe: Wann kann ich einen Vertrag anfechten?
Ob ein Vertrag anfechtbar ist, entscheiden die gesetzlichen Anfechtungsgründe (BGB
§§ 119–
124). Liegt einer der folgenden Anfechtungsgründe vor, können Sie Ihren Vertrag anfechten:
Inhaltsirrtum
Hat ein Vertragspartner etwas
falsch verstanden, ist eine Vertragsanfechtung durchsetzbar, da ein Inhaltsirrtum vorliegt: Er willigt zwar in den Vertrag ein, aber irrt sich über den
Sinn und die
Bedeutung seiner Aussage oder Einwilligungserklärung.
Eigenschaftsirrtum
Irrt sich ein Vertragspartner über eine sogenannte
verkehrswesentliche Eigenschaft einer
Sache oder
Person bei der Abgabe seiner Willenserklärung, liegt ein Eigenschaftsirrtum vor und der Vertrag ist anfechtbar.
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer
Sache sind z. B. Größe, Material, Herkunft, Herstellungs- und Baujahr.
Verkehrswesentliche Eigenschaften einer
Person sind z. B. Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Alter, Sachkunde, Geschlecht oder Zahlungsfähigkeit.
Erklärungsirrtum
Verschreibt,
vergreift,
verspricht oder
vertippt sich ein Vertragspartner, lässt sich der Vertrag anfechten: Das Gewollte und das Erklärte stimmen nicht überein und es liegt ein Erklärungsirrtum vor.
Arglistige Täuschung und Drohung
Sie können einen Vertrag anfechten, wenn Sie in ihn eingewilligt haben, weil Sie
getäuscht oder
bedroht wurden.
Falsche Übermittlung der Vertragserklärung
Ein Vertrag kann auch über einen Stellvertreter geschlossen werden. Gibt dieser Vertragsinhalte falsch wieder, liegt eine
falsche Übermittlung der Vertragserklärung vor und die Anfechtung des Vertrages ist möglich.
Wie lange man einen Vertrag anfechten kann, bestimmt die
Verjährungsfrist: Ihr Recht auf Anfechtung ist verjährt, wenn seit Vertragsabschluss
10 Jahre vergangen sind. Sie können einen Vertrag dann nicht mehr anfechten.
Je nach Anfechtungsgrund bleibt Ihnen für die Vertragsanfechtung unterschiedlich lange Zeit:
- Anfechtung wegen Irrtums: Reagieren Sie unverzüglich, sobald Sie Kenntnis vom Irrtum erlangt haben.
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung: Frist zur Anfechtung von 1 Jahr ab Kenntnis über die Täuschung oder Ende der bedrohlichen Situation.