Hallo Allerseits,
erst mal danke für die technischen Ausführungen.
Auf eines möchte ich aber hinweisen. 2 Sachverhalte sind zu unterscheiden:
1.) Man hat ein reines Gewissen, hatte keine ...... (ja spinne ich jetzt, wird hier das Wort PaulaOttoRichardNordpolOtto zensiert? Ja wo leben wir denn!!! Wir sind doch nicht in den USA) angeschaut (oder zumindest nicht diese um die es geht...
), dann darf man abstreiten, dass über den PC mit der IP-Adresse überhaupt das Filmchen geschaut wurde. Dann kann man auch die Ausführungen zu den technischen Trickserein vorbringen.
2.) Man hat die Filme angeschaut (was wohl meistens so war...). Dann darf man nicht abstreiten, die Filme angeschaut zu haben. Warum? Naja, es ist tatsächlich in Deutschland in einem Zivilprozeß so geregelt, dass man einen Richter nicht anlügen darf, siehe z.B. hier:
Prozessbetrug
Dann bleibt nur die Argumentation, dass das was man gemacht hat nicht dazu führt, dass die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche bestehen, somit die Rechtslage (nicht der tatsächliche Sachverhalt) anders zu beurteilen ist.