Hierzu gibt es leider offenbar unterschiedliche Meinungen.
Hilfreich für dich wäre folgendes:
§6 Abs. 2 FeV sagt folgendes aus: "Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg."
Hier steht nichts davon, dass die Fahrerlaubnis 2 Jahre ununterbrochen bestanden haben muss.
Da es sich bei der Klasse A (beschränkt) um eine vom Gesetzgeber gewollte "Probezeit" im Rahmen einer Stufenführerscheinregelung handelt, sollte hier auch die Regelung für die Probezeit nach
§2a StVG Abs 1 Satz 7 angewandt werden: "
In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit."
Unterstützend würde ich hier auch noch die Begründung zum §6 Abs. 2 FeV sehen:
Für mich liest sich hier heraus, dass es dem Gesetzgeber um die reale Fahrpraxis und somit um die Zeit des Besitzes der Fahrerlaubnis geht. Dass ein Vorbesitz vor dem Entzug nicht mit angerechnet werden kann ergibt sich hier nicht von selbst.
Des weiteren muss die Vorschrift der FeV in Einklang mit der aktuell geltenden 2. Führerscheinrichtline der EU stehen.
Auch hier wird nur auf die Fahrpraxis abgezielt und ein Vorbesitzzeitraum zur Anrechnung nicht ausgeschlossen.
Auch in der neuen
3. Führerscheinrichtlinie der EU, die in Deutschland voraussichtlich ab 2013 gelten wird, hat sich hierzu die Ansicht nicht geändert.
Wenn dein Landratsamt der Meinung ist, dass ab Neuerteilung nach vorherigem Entzug wieder volle 2 Jahre gelten, würde ich zuerst einmal das Gespräch mit dem Sachbearbeiter suchen und ihn fragen, auf welcher Rechtsmeinung seine Sichtweise beruht. Falls du einen Verkehrsrechtschutz hast, kannst du den auch bemühen (Falls du ADAC Mitglied bist: Die bieten eine kostenfreie Rechtsberatung bei einem Vertragsanwalt. So kannst du deine Chance besser bewerten).