H
hoai
Hallo el3ment,
du wirst ja kompetent beraten und ich kann also mit meiner Meinung keinen Schaden anrichten. Bin gespannt, was rauskommt.
M.E. ist der Knackpunkt die Feinheit in der (unterschiedlichen) Formulierung zu Probezeit und Stufenführerschein. nypdcollector hat ja die Rechtsgrundlagen schon zitiert und verlinkt. (danke!)
StVG
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.
Mit der Verlängerung hast du ja schon Erfahrung... Der Punkt, weshalb deine Probezeit jetzt endet, ist, dass sie mit der erstmaligen Erteilung beginnt. Bei dir wurde sie dann verlängert, Zeiten des Entzugs der Fahrerlaubnis ausgeklammert. Wenn die Fahrerlaubnis nach Entzug neu erteilt wird, gibt es keine neue Probezeit mehr (kein erstmaliger Erwerb), d.h. die Probezeit endet mit erfüllter Zeit.
Beim Übergang von A beschränkt nach A unbeschränkt, ist die Formulierung:
FeV
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Hier fehlt gerade die Formulierung "erstmalig". Genau darüber (gewolltes Fehlen?) lässt sich trefflich diskutieren. Ist es ein Versehen? Ist es Absicht? Wollte der Gesetzgeber bewusst auf die (letzte) Erteilung abziehlen? Oder war mit "Erteilung" eigentlich "erstmalige Erteilung (abzüglich Unterbrechungen)" gemeint?
Diese Frage gilt es zu klären und das wird auch der Grund sein, warum sich die Fachleute nicht ganz einig sind. Rein vom Wortlaut her muss ich der Mitarbeiterin der FST Recht geben.
hoai
du wirst ja kompetent beraten und ich kann also mit meiner Meinung keinen Schaden anrichten. Bin gespannt, was rauskommt.
M.E. ist der Knackpunkt die Feinheit in der (unterschiedlichen) Formulierung zu Probezeit und Stufenführerschein. nypdcollector hat ja die Rechtsgrundlagen schon zitiert und verlinkt. (danke!)
StVG
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
Mit der Verlängerung hast du ja schon Erfahrung... Der Punkt, weshalb deine Probezeit jetzt endet, ist, dass sie mit der erstmaligen Erteilung beginnt. Bei dir wurde sie dann verlängert, Zeiten des Entzugs der Fahrerlaubnis ausgeklammert. Wenn die Fahrerlaubnis nach Entzug neu erteilt wird, gibt es keine neue Probezeit mehr (kein erstmaliger Erwerb), d.h. die Probezeit endet mit erfüllter Zeit.
Beim Übergang von A beschränkt nach A unbeschränkt, ist die Formulierung:
FeV
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Hier fehlt gerade die Formulierung "erstmalig". Genau darüber (gewolltes Fehlen?) lässt sich trefflich diskutieren. Ist es ein Versehen? Ist es Absicht? Wollte der Gesetzgeber bewusst auf die (letzte) Erteilung abziehlen? Oder war mit "Erteilung" eigentlich "erstmalige Erteilung (abzüglich Unterbrechungen)" gemeint?
Diese Frage gilt es zu klären und das wird auch der Grund sein, warum sich die Fachleute nicht ganz einig sind. Rein vom Wortlaut her muss ich der Mitarbeiterin der FST Recht geben.
hoai