hgd
Themenstarter
- Dabei seit
- 01.02.2024
- Beiträge
- 90
Hallo in die Runde,
ich habe an meine R1300 sowohl die Fahrer- als auch Beifahrerfussrasten durch Zubehör-Produkte
ersetzt, für beides habe ich eine ABE, die eine Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO obsolet macht.
Zudem habe ich eine MRA-Scheibe verbaut, für die ebenfalls eine ABE ohne Abnahmeerfordernis
vorliegt.
Nun habe ich in den unendlichen Weiten des www gelesen, dass eine ABE nur dann ausreichend ist,
wenn KEINE weiteren Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden.
Führen also die drei genannten Änderungen dazu, dass das Mitführen der ABE´s nicht mehr ausreicht
und stattdessen eine Abnahme durch den TÜV mit anschließender Änderung der Fahrzeugpapiere
erforderlich wird?
ich habe an meine R1300 sowohl die Fahrer- als auch Beifahrerfussrasten durch Zubehör-Produkte
ersetzt, für beides habe ich eine ABE, die eine Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO obsolet macht.
Zudem habe ich eine MRA-Scheibe verbaut, für die ebenfalls eine ABE ohne Abnahmeerfordernis
vorliegt.
Nun habe ich in den unendlichen Weiten des www gelesen, dass eine ABE nur dann ausreichend ist,
wenn KEINE weiteren Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden.
Führen also die drei genannten Änderungen dazu, dass das Mitführen der ABE´s nicht mehr ausreicht
und stattdessen eine Abnahme durch den TÜV mit anschließender Änderung der Fahrzeugpapiere
erforderlich wird?