Ohne diese Belehrung sind die Aussagen zur Sache nicht oder nur sehr eingeschränkt verwertbar.
Darüber hinaus ist der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns so auch nicht haltbar.
Der würde bedingen, dass sich der Betroffene zum Tatzeitpunkt seines Handelns (Geschwindigkeitsübertretung) bewusst war, dass er zu schnell war UND trotz seines Wissens über diesen Umstand nichts getan hat, um diese Handlung zu beenden, oder er von vorneherein bewusst und gewollt ein bekanntes Geschwindigkeitslimit überschritten hat.
Aber aus der Fragestellung einen Vorsatz abzuleiten - hm, ich würde sagen - eher schwierig.