Im Grossen und Ganzen ganz ordentlicher Dummfug...


Wirklich!
Diejenigen, die dieses Video toll finden, haben den Inhalt (offensichtlich) nicht erfasst.

Der Typ labert fast nur Blödsinn und unterlegt das mit Ausschnitten des originalen R 22-06.
Ich musste mir den "Dummfug" mehrmals anschauen. Es ist mir nicht gleich aufgefallen, weil das Video vollkommen verwirrend gestaltet, also grottenschlecht, ist. Daraus resultiert wohl auch Eure Annahme, dass die Benutzung von Intercoms/Helmsrechanlagen in der aktuellen
ECE R 22-06 schon geregelt sei. Dem ist leider wirklich nicht so.
Es gibt bei genauerer Betrachtungsweise (auch akkustisch) einige interessante Sachverhalte in dem Video.
Da labert der Typ (man muss schon sehr konzentriert und Aufmerksam sein) ganz klar von "möglichen Änderungen in einer überarbeiteten Version der aktuell gültigen R 22-06" Weiterhin wird an einigen Stellen im Video der Schriftzug "Konjunktiv" eingeblendet.
Ich frag jetzt mal nicht nach, was Konjunktiv bedeutet.... wir waren sicher alle in der Schule damals Kreide holen....

Dann ist mir aufgefallen, es wird ein Dokument angezeigt, wo viele Zeilen farblich unterlegt sind. Die Recherche danach war nicht einfach, zumal die Bilder nur sehr kurz eingeblendet wurden. Der Typ spricht dann selber auch von der 2. Überarbeitung der 5. Revision.
Also, hier ist
die 2. Überarbeitete Version zur aktuell gültigen ECE R 22-06, 5. Revision die im Video gezeigt wird mit blau unterlegten Zeilen. Gleich auf der 1. Seite, über dem UN-Logo ist eindeutig ersichtlich:
Dieses Dokument dient lediglich als Dokumentationshilfe. Die authentischen und rechtsverbindlichen Texte sind in der: ECE/TRANS/WP.29/2022/63 zusammengefasst.
In dieser 2. überarbeiteten Version der 5. Revision wird zwar auch nicht explizit von Intercoms gesprochen, aber die Ausführungen zu "elektronischen Geräten" ist schon sehr ausführlich.
So wird gefordert, dass diese elektronischen Geräte eine Kennzeichnung haben sollen, ob sie vom Helmherstellern mit getestet wurden, oder ob sie allgemein geeignet sind. Weiterhin wird in diesem Änderungsvorschlag vorgeschlagen, dass Helmersteller die Positionen am Helm Kennzeichnen soll, an dem elektronisches Zubehör befestigt werden kann. (Ihr merkt schon? Konjunktiv...

)
PS: auch Diejenigen, die sich eine Kamera an den Helm babben, werden dann davon betroffen sein.
Nun wird auch langsam ein Paar Schuhe draus!
In der aktuellen ECE R 22-06 (erarbeitet im September 2017, in Kraft getreten im Januar 2021)
Es lässt sich rechtlich keine Ableitung erstellen, ob Intercoms/Helmsprechanlagen verwendet werden Können/dürfen oder nicht. Wenn ja, würde so eine Annahme auf sehr wackeligen Füssen stehen. Zumal eine Überarbeitung bei der entsprechenden EU Kommission vorliegt.
Hansemann hatte ein
Dokument (von der Arbeitsgruppe für Sicherheit im Strassenverkehr) verlinkt, das die Überarbeitung der 5. Revision angstossen hat. (März 2021)
Dieses Dokument wurde der ECE zu ihrer Sitzung im Mai 2021 vorgelegt.
Diese Arbeitsgruppe hat auch
dieses 30 seitiges Dokument als Dokumentationshilfe erarbeitet. (Februar 2023) auf der bereits eingereichten, bestehenden Grundlage zur Prüfung von Änderungsentwürfen der bestehenden ECE R22-06
ECE/TRANS/WP.29/2022/63 (April 2022).
Es wird wohl noch eine Weile dauern, bis die zuständige Kommission die eingereichten Änderungsvorschläge abschliessend beraten hat und die Verwendung von "elektronischen Zubehör an Motorradhelmen" verbindlich und rechtskräftig geregelt hat.
w.z.b.w.


