Foo'bar
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Im Artikel steht, dass er keine Fahrerlaubnis habe. Unabhängig davon, ob der Zeitungsschreiberling den Unterschied kennt, bleibt festzustellen, dass strafbar handelt, wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erfolderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Es steht im Artikel nicht, dass er seinen Führerschein nicht dabei gehabt hätte. Dies alleine begründet nämlich noch nicht die Untersagung der Weiterfahrt, zumal der Besitz einer Fahrerlaubnis i.d.R. per EDV überprüft werden kann.na soviel geht aus dem Sachverhalt auch nicht hervor, grundsätzlich ist es eine Owi. Ob der tatschliche Sachverhalt zu mehr geeignet ist, geht aus dem Text nicht hervor. Selbst nach einer Verkehrsstraftat dürfte der weiterfahren, so er denn einen Führerschein hätte.
Meine Antwort bezog sich ja auch auf "dürfte er weiterfahren" (wenn er denn einen FS hätte)
Grundsätzlich wird bei der Polizei nicht studiert, man kann, muß aber nicht.
Aus der Beschreibung des Fahrstils ließe sich durchaus die eine oder andere Gefährdungssituation herbeiabstrahieren, aber ich räume ein, dass der Schreiberling wohl nicht viel Ahnung vom Motorradfahren hat - oder aber der Polizeisprecher, dessen Bericht möglicherweise Grundlage des Artikels war.
Zumindest in Niedersachsen (von Bayern weiß ich das nicht auf Anhieb), wird der Polizeiberuf seit der Einführung der zweigeteilten Laufbahn nur noch im Rahmen eines Studiums an der Polizeiakademie vermittelt. Polizeischüler gibt es dort schon lange nicht mehr. Sind alles "Studierende" (sag bloß nicht Studenten!).