Das sind immer Individualentscheidungen, die in Sekundenbruchteilen getroffen werden müssen und ich denke für Brasilien war diese Entscheidung und die Art des Schußwaffengebrauches richtig. In erster Linie geht es darum ein Verbrechen (Raub ist eines) zu verhindern, dann den Täter zu stellen, alles immer unter Berücksichtigung der Eigensicherung.Ich bin mir sicher, dass der Polizist nichts verloren hätte, wenn er den Dieb vor den Schüssen angerufen hätte, stehen zu bleiben. Wenn ich die Waffe auf den Dieb gerichtet habe und ihn anrufe, dieser dann versucht die Waffe zu ziehen oder zu fliehen, bin ich IMMER schneller als dieser. Wäre diese Situation so in der BRD geschehen, müsste sich der Polizist diesem Vorwurf stellen.
Also in Berlin heißt es in § 10 des UZwG eindeutig, dass der SWG anzudrohen ist. Wie man das macht hängt sicherlich von der Situation ab. Außerdem dürfte diese Einschränkung auch nicht in den Situationen gelten, in denen der Beamte in Notwehr die Waffe einsetzt.Das sind immer Individualentscheidungen, die in Sekundenbruchteilen getroffen werden müssen und ich denke für Brasilien war diese Entscheidung und die Art des Schußwaffengebrauches richtig. In erster Linie geht es darum ein Verbrechen (Raub ist eines) zu verhindern, dann den Täter zu stellen, alles immer unter Berücksichtigung der Eigensicherung.
Ich weiß ja nicht, was ihr euch von einem "anrufen" des Täters versprecht, aber versprecht euch da mal nicht zuviel. Wer die Chuzpe besitzt, ein fahrendes Motorrad mit der Waffe in der Hand zu stoppen, dem Opfer die großkalibrige Waffe direkt vors Gesicht zu halten, der wird sich von einem "Popp Stolizei" nicht großartig beeindrucken lassen.
Auch in D ist das Androhen des SWG und selbst ein Warnschuß nicht zwingend vorgeschrieben, sondern immer situationsabhängig. Das entscheidet der einschreitende Beamte oft in Sekundenbruchteilen (hofft, dass seine Entscheidung nachher richtig war) und trägt auch die Verantwortung dafür.
was für eine Last das sein kann, kann niemand beurteilen, der noch nicht selber in der Sitaution war. Staatswanwälte und Richter haben nachher Gutachter, Zeugenaussagen und alle Zeit der Welt so eine Situation im nachhinein zu beurteilen, was der "armen Sau" die dann geschossen hat, oft nicht gerecht wird.
ja und neinAlso in Berlin heißt es in § 10 des UZwG eindeutig, dass der SWG anzudrohen ist.
Deshalb schrob ich früher schon, dass die anzuwendenden Gesetze von BL zu BL (sehr) unterschiedlich sind. Die Berliner Regelung ist eindeutig und enthält eben keine Ausnahmeregelung wie die bayerische. Aber auch der Rückzug auf das Notwehrrecht ist in Berlin ausdrücklich möglich.ja und nein
Art 64 bayr. .PAG
Art. 64 PAG – Androhung unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang (dazu zählt auch SWG) ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. 3Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Genau das meinte ich ja. Wenn für den Polizisten keine unmittelbare Gefahr für Lwib und Leben besteht, darf er nicht schießen.(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Viel Ahnung hast du aber wenig. Natürlich darf ein Polizist in Deutschland auch schießen, wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht. Näheres regeln die entsprechenden Landes- oder Bundesgesetze.Genau das meinte ich ja. Wenn für den Polizisten keine unmittelbare Gefahr für Lwib und Leben besteht, darf er nicht schießen.
Davon mal abgesehen kann man als Polizist in Deutschland davon ausgehen, dass man riesige Probleme bekommt wenn man die Schusswaffe gebraucht. Was da alles an internen/externen Ermittlungen folgt, kann sich keiner vorstellen.
Und du scheinst es ja theoretisch zu wissenViel Ahnung hast du aber wenig. Natürlich darf ein Polizist in Deutschland auch schießen, wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht. Näheres regeln die entsprechenden Landes- oder Bundesgesetze.
Und ein PVB bekommt nach einem SWG keine riesigen Probleme. Dass es Nachbesprechungen, Auswertungen und u.U. auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gibt, dürfte klar sein. Auch wenn diese Ermittlungen sich teilweise über längere Zeit hinziehen, würde ich hier nicht von Probleme o.ä. sprechen und auf keinen Fall sollte deshalb ein PVB davor zurückschrecken, legal seine Waffe zu ziehen und einzusetzen.
Grüße
Steffen
Lieber das als dein praktisches Nichtwissen und deine unsinnigen Versuche, an einen brasilianischen Vorgang deine auch rechtlich falschen deutschen Maßstäbe anzulegen.Und du scheinst es ja theoretisch zu wissen
Revolver? Singelaction? die ist zur Selbstverteidigung ja mal denkbar ungeeignet, seit Dirty Harry hat keiner mehr sowas benutztIch fahre jetzt mit dem Motorrad auf den Schiessstand und übe mit meinem .44Mag falls ich in Brasilien