AmperTiger
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- 17.05.2007
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- Ort
- Dahoam
- Modell
- XJR 1300; Tenere700; Ducati Desert Sled; Triumph Scrambler XE
So einfach ist das nicht Jens.
da verwechselst du Straf- und Zivilrecht.
Wenn er in einer, nur einem klar eingegrenztem Personenkreis zugänglichen, Tiefgarage ein anderes Fzg beschädigt, kann er zwar strafrechtlich nicht belangt werden,weil es kein öffentlich rechtlicher Verkehrsgrund ist, nichts desto trotz ist er aber zivilrechtlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet und dieser Anspruch kann eingeklagt werden.
Das liegt unter anderem daran, dass es im Strafrecht keine fahrlässige Sachbeschädigung gibt.
Nicht vergessen, eine strafrechtliche Ermittlung wegen Fahrerflucht hat nichts mit deinen Ansprüchen zu tun und wird auch nicht automatisch zu Schadensersatz führen.
Zum Vermieter/Hausbesitzer: es ist nicht an ihm eine öffentlich-rechtliche Widmung zu erwirken. das kann er garnicht. Wenn Schranke, Schlüssel oder sonstwas, dann ist das Privatgrund.
Man könnte eine Tiefgarage nur dadurch zum tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund machen, indem man keine Zutrittskontrolle einbaut. Wenn faktisch jeder reinkann (die Mieter würden sich freuen) dann ist es tatsächlich öffentlich.
im übrigen gibts dazu mind. 1000 Gerichtsurteile, die alle Spielraum zur Interpretation lassen.
Tiger
da verwechselst du Straf- und Zivilrecht.
Wenn er in einer, nur einem klar eingegrenztem Personenkreis zugänglichen, Tiefgarage ein anderes Fzg beschädigt, kann er zwar strafrechtlich nicht belangt werden,weil es kein öffentlich rechtlicher Verkehrsgrund ist, nichts desto trotz ist er aber zivilrechtlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet und dieser Anspruch kann eingeklagt werden.
Das liegt unter anderem daran, dass es im Strafrecht keine fahrlässige Sachbeschädigung gibt.
Nicht vergessen, eine strafrechtliche Ermittlung wegen Fahrerflucht hat nichts mit deinen Ansprüchen zu tun und wird auch nicht automatisch zu Schadensersatz führen.
Zum Vermieter/Hausbesitzer: es ist nicht an ihm eine öffentlich-rechtliche Widmung zu erwirken. das kann er garnicht. Wenn Schranke, Schlüssel oder sonstwas, dann ist das Privatgrund.
Man könnte eine Tiefgarage nur dadurch zum tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund machen, indem man keine Zutrittskontrolle einbaut. Wenn faktisch jeder reinkann (die Mieter würden sich freuen) dann ist es tatsächlich öffentlich.
im übrigen gibts dazu mind. 1000 Gerichtsurteile, die alle Spielraum zur Interpretation lassen.
Tiger