Interessante Aussage von der BMW Homepage:
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· Richtlinie 97/24/EG Kapitel 1 Anhang III Punkt 1.4.2
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und weiter geht's mit dem Stänkern, selbst wenn BMW das sagt:
Die Richtlinie 97/24 kann man in der Rechtsvorschriften-Datenbank EUR-LEX der EU finden :
hier mal der Link dazu
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31997L0024
ganz zu Anfang steht der Hinweis, dass diese Vorschrift aufgehoben wurde. Nämlich durch die Vorschrift 2013/168 , welche das Typgenehmigungsverfahren bei Motorrädern, Trikes und Quads regelt.
Der Link
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32013R0168
(Auch die
Rahmenrichtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG sind aufgehoben, sie sind einfach nicht mehr gültig)
In dem Fall wurde die Richtlinie 97/24 durch die Verordnung 168/2013 ersetzt. Aufgrund der 168/2013 wurde die delegierte Verordnung 3/2014 erlassen (in der steht ungefähr der Regelungsinhalt der nicht mehr gültigen 97/24 drin, natürlich hat man verschiedene Kleinigkeiten geändert und präzisiert.
Das liest sich alles sehr umständlich, unverständlich und kompliziert. Ist aber eigentlich hauptsächlich eine Fleißarbeit, wenn man da was wissen will.
Die Systematik der Namensgebung wird da auch klar: Die 24. EU-Richtlinie die im Jahr 1997 erlassen wurde, wurde durch die 168. Verordnung des Jahres 2013 ersetzt.
EU-Verordnungen gelten in den Mitgliedsstaaten als unmittelbar geltendes Recht und müssen nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden, eine kleine Hilfe zu dem Sprachgebrauch gibts hier:
https://europa.eu/european-union/eu-law/legal-acts_de
Seit 2013 gibt es also diese Verordnung nach der BMW seine Motorräder baut, da könnte man 2019 seine Webseite angepasst haben.
Das Ergebnis ist aber so wie Vredenner in seinem ersten Absatz schreibt (und das ist der
· Rechtsakt VO (EU) Nr. 3/2014 Anhang XV Punkt 4.2.2 ich zitiere
[FONT="]4.2.2. im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden, wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle oder, falls kein Fahrzeuginnenraum vorhanden ist, so nahe wie möglich am Kombi-Instrument ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden.[/FONT]
Der letzte Absatz von Vredenner bezieht sich auf § 36 Absatz 4a der StVZO
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die1.die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
2.nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Das ist aber der rechtlich fragliche Teil, schließlich bezieht sich das auf die Winterreifenpflicht aus § 2 StVO (ohne "Z")
https://dejure.org/gesetze/StVO/2.html
Dort ist im Absatz 3a Ziffer 2 geregelt, dass es keine Winterreifenpflicht für Einspurfahrzeuge gibt.
Wenn es keine Pflicht für Winterreifen gibt, kann es logischer weise auch keine Ausnahmen von einer nicht existierenden Pflicht geben.
Eigentlich war dies dazu gedacht, dass Winterreifen ohne Alpinesymbol aber mit M+S-Kennzeichnung für Fahrzeuge die der Winterreifenpflicht unterliegen,noch aufgebraucht werden können. Ein eindeutiger Beleg dafür ist, dass die Reifenrichtlinie R117 im Gesetzestext zitiert wird. Die gilt nur für Pkw, leichte und mittlere LKW.
Die Reifennorm für Motorräder ist die R 75.
Anscheinend wird die Ausnahme für die PKW auch für Motorräder gehandhabt.
Was nicht heißt, dass man streng genommen zu einem für uns Motorradfahrer ungünstigeren Ergebnis für nach nationalem Recht zugelassenen Motorrädern kommen müsste. Die 4.2.2 - Regelung gilt für die alten Schröppchen ja nicht.
Also dürfen die nach EU-Recht typgeprüften Motorräder unter den dort genannten Voraussetzungen fahren, die nach "altem" deutschen Recht zugelassenen unterliegen ebenfalls keiner Winterreifenpflicht, können deswegen keine Ausnahme für sich in Anspruch nehmen und dürfen die Reifen nicht fahren. Wäre allerdings ungerecht und man müsste sich schon anstrengen um das mit dem Gleichheitsgebot irgendwie hinzukriegen.
Auf jeden Fall um zum Anfang meines Stänkerns zurück zu kommen: BMW sollte diese Aussage die Vredenner zitiert korrigieren.
Die BMW-Aussage steht hier
https://www.bmw-motorrad.de/de/engineering/faq.html dort muss man etwas weiterscrollen und "Reifen - Hinweis zur Reifenbindung" wählen.