Lasermessung / Abzocke
Hallo,
nachdem ich das Thema nun aufmerksam gelesen und verfolgt habe, werde ich meinen Standpunkt auch mal darlegen.
Grundsätzlich vertrete ich die Meinung, dass man sein Fehlverhalten (Zu schnelles Fahren) akzeptieren muß und die Strafe auch hinnehmen, sofern sie gerechtfertigt ist.
Zur Rechtfertigung nun folgendes: Lasermessungen der Polizei sind keine Abzocke. Definition der Abzocke: ...jemanden zu betrügen, jemanden Geld abkassieren, für keine oder eine minderwertige Leistung.
Hier kann es sich lediglich um eigenmächtiges Handeln des Beamten handeln. Das gezahlte Bußgeld/Verwarnungsgeld kommt jedoch nicht der Landespolizei und somit den Beamten zugute, sondern wird von der Kreispolizeibehörde/Stadtverwaltung/Landratsamt erhoben und somit dem Landeshaushalt gutgeschrieben. Daher finde ich den Begriff "Abzocke" als falsch gewählt und zu Unrecht vergeben.
Zum Lasermeßverfahren: Bei Messungen der Polizei mit Radarmeßgeräten der Fa. RIEGL, JENOPTIK o.a. handelt es sich um ein standartisiertes Meßverfahren. Dies wurde höchstrichterlich entschieden. Somit bedarf es grundsätzlich keinem Unfallbrennpunkt/Gefahrenstelle o.ä. zur Messung. Messungen können quasi überall verfolgen.
Wird man von einer Polizeistreife gemessen, so sind beide Beamte Zeugen im Owi-Verfahren. Dabei sind beide Beamte "Meßbeamte" und Sie stehen alleine vor Gericht für die Messungen gerade. Die Beamten müssen den angezeigten Wert ablesen und können es dem Betroffenen ermöglichen das Ergebnis vor Ort in Augenschein zu nehmen, aber kein Muß. Eichscheine/-protokolle werden im Gerichtsverfahren vorgelegt oder können durch einen Anwalt bei der Polizeibehörde angefordert werden.
Der Meßbeamte muß lediglich vor Beginn der Meßstelle das Eichsiegel überprüfen. Ansonsten hat er noch weitere technische Test vor Beginn zu tätigen.
Einzige Angriffsfläche in deinem Fall ist meiner Meinung nach der Zielerfassungsbereich des Geräts. Hier stellt sich die Frage: "Befand sich das Fahrzeug vollständig und alleine im Zielerfassungsbereich des Meßgeräts?"
Dies ist nur im gerichtlichen Verfahren mit allen gutachterlichen Stellungnahmen zu klären und wird wohl bei einer Verurteilung das Bußgeld und seine Nebenstrafe (Fahrverbot) bei weitem übersteigen.
Ansonsten wünsche ich allen einen schönen Tag.
Grüße