Hi
Zumindest unterliegen die Fussgänger nicht der StVO und auch nicht der StVZO.
Sind wir bei den Reflektionsfolien und "Kollegen".
Nachdem die Umrahmungen der LKW-Hecks eigentlich nicht zulässig sind, hat man irgendwann eine allgemeine Testgenehmigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Diese wird kontinuierlich verlängert. De facto sind diese "Leuchtrahmen" also zulässig. Auch Streifen an der LKW-Seite sind -in Grenzen- zulässig und Seitenkennzeichnungsleuchten sind Pflicht (Anzahl, etc ist natürlich in der StVZO geregelt).
Persönliche Schutzausrüstung
Aktiv betriebene Lämchen sind zumindest dann "nix" wenn man damit Mopped fährt. Fussgänger bekommen garantiert auch Ärger wenn ein Lämpchen blau blinken/leuchten würde. Blau ist nun mal für einen begrenzten Anwendungsbereich reserviert.
Letzte Woche ist mir ein wandelnder kleiner Weihnachtsbaum vor die Scheinwerfer gelaufen. Ein "Schulzwergerl" mit einer ziemlich langen Jacke. Der Rückenreflektor bestand aus irgendeinem Motiv und war fast so gross wie das Kind. Jedenfalls gut sichtbar. DEN wenn man überfährt hat man keine Ausrede.
Nachdem die Klamottenwahl frei ist, kann man wohl anziehen was man will, vorausgesetzt es leuchtet nicht aktiv.
Ob ich einen "Volleuchtturm" darstellen möchte ist eine andere Frage
gerd
Hallo Gerd,
wie Eric schon schrieb, gilt die StVO NATÜRLICH auch für zu Fuß Gehende (die hat man so umbenannt, weil sonst immer Fußgängerinnen und Fußgänger geschrieben werden müsste).
Seitliche, retroreflektiernde Streifen sind genauso zulässig wie Konturmarkierungen am LKW-Heck:
§53 StVZO:
(10) Die Kennzeichnung von 1. [...]
2. [...]
3.Fahrzeugen der Klassen M[SUB]2[/SUB], M[SUB]3[/SUB], O[SUB]2[/SUB] und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N[SUB]2[/SUB] mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O[SUB]3[/SUB] und O[SUB]4[/SUB] mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und
4.Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig.
An Fahrzeugen der Klassen N[SUB]2[/SUB], N[SUB]3[/SUB], O[SUB]3[/SUB] und O[SUB]4[/SUB], die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Was die Bekleidung von Motorradfahrern angeht bin ich allerdings auch noch nicht schlauer...Qruß ARAL