SeverX9
Hallo Boki
Ich will mich eigentlich gar nicht in eure Diskusion einmischen.
Aber
Noch ist gar nichts passiert.Die wollen nur wissen wem sie was anhängen können
In dem Schreiben steht allerdings normalerweise indirekt schon um was es sich handelt.
meist steht da:
Wer? am! um! in Richtung gefahren ist! Das bedeutet: zu schnell
oder:
Wer? am! um! das Fahrzeug abgestellt hat! Das bedeutet: Falsch geparkt
mein Tipp:
Gib die Lenkerauskunft so wie es war und fristgerecht(WICHTIG EINGESCHRIEBEN(POSTSTEMPEL)), Einspruch und Rechtsmittel kannst du nach Erhalt, des dir zur Last gelegten Deliktes immer noch machen!
Für den Fall das, der Fahrer deines Moppeds "zwischenzeitlich" wirklich verstorben sein sollte, gib ihn trotzdem an, die Ö.Behörde wird es dann, nach Prüfung vom zuständigen Gericht erfahren und ad Akta legen.
Nichts oder was Falsches tun ist die Falsche Lösung und nicht sagen du weißt es nicht. Das glaubt dir niemand.
Weil, wenn du es nicht machst oder falsch ist leider Schluß mit lustig(EGAL ob ÖSI,Piefke,Spagetti oder sonst wer, wo dieses Vollstreckungsabkommen gilt)
Ich will mich eigentlich gar nicht in eure Diskusion einmischen.
Aber
Ja mußt du.Servus zusammen,
..., muß ich dann für die Aussagen in Beweispflicht treten??
Wikipedia schrieb:Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt.
Eine Lenkerauskunft ist noch kein Schuldeingeständnis!Wikipedia schrieb:Vollstreckung der Lenkererhebung in Deutschland
Auch ausländische Lenker sind nach österreichischem Recht verpflichtet eine Lenkererhebung zu beantworten. Zwischen Deutschland und Österreich gibt es bereits seit 1988 ein Vollstreckungsabkommen. Dieses regelt in Artikel 9 unter anderem, dass Deutschland und Österreich einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von rechtskräftigen Geldstrafen leisten. Somit wären auch rechtskräftige Verurteilungen wegen der Verweigerung einer Lenkerauskunft vollstreckbar.
Allerdings steht in Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens, dass Amts- und Rechtshilfe nicht geleistet wird, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Auf diesen Passus berufen sich deutsche Behörden in der Praxis häufig aufgrund des Aussageverweigerungsrechtes eines Beschuldigten bzw. des Zeugnisverweigerungsrechtes, wodurch die Vollstreckung nicht durchgeführt wird. Berücksichtigen muss man aber, dass rechtskräftige Verwaltungsstrafen in Österreich drei Jahre lang vollstreckt werden. Somit kann bei einer Einreise nach Österreich innerhalb der drei Jahre die Strafe in Österreich exekutiert werden. Danach ist das nicht mehr möglich.
Artikel 5 Abs. 3 des "Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" erlaubt die Verweigerung der Vollstreckung nur in Fällen, die nicht unter Artikel 5 Abs. 1 fallen. Dieser Artikel schreibt jedoch die verpflichtende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise vor. Die Pflicht des Halters, den Lenker eines Fahrzeuges zu nennen, fällt nur bei einer sehr weiten Auslegung bzw. schon Überdehnung unter den Begriff Straßenverkehrsregeln. Somit sollte der EU-Rahmenbeschluss an der derzeitigen Praxis der deutschen Behörden nichts ändern.
Noch ist gar nichts passiert.Die wollen nur wissen wem sie was anhängen können
In dem Schreiben steht allerdings normalerweise indirekt schon um was es sich handelt.
meist steht da:
Wer? am! um! in Richtung gefahren ist! Das bedeutet: zu schnell
oder:
Wer? am! um! das Fahrzeug abgestellt hat! Das bedeutet: Falsch geparkt
mein Tipp:
Gib die Lenkerauskunft so wie es war und fristgerecht(WICHTIG EINGESCHRIEBEN(POSTSTEMPEL)), Einspruch und Rechtsmittel kannst du nach Erhalt, des dir zur Last gelegten Deliktes immer noch machen!
Für den Fall das, der Fahrer deines Moppeds "zwischenzeitlich" wirklich verstorben sein sollte, gib ihn trotzdem an, die Ö.Behörde wird es dann, nach Prüfung vom zuständigen Gericht erfahren und ad Akta legen.
Nichts oder was Falsches tun ist die Falsche Lösung und nicht sagen du weißt es nicht. Das glaubt dir niemand.
Weil, wenn du es nicht machst oder falsch ist leider Schluß mit lustig(EGAL ob ÖSI,Piefke,Spagetti oder sonst wer, wo dieses Vollstreckungsabkommen gilt)
wenn du gar nichts tust, kann es sogar bis zu einer Gerichtsverhandlung kommenÖamtc schrieb:Lenkerauskunft (Lenkererhebung)
§ 103 Abs. 2 KFG
Ausstellung
Form der Auskunftserteilung
- Wenn der Lenker bei einem Verkehrsdelikt nicht angehalten werden kann oder nicht beim Fahrzeug ist (z.B. Parkvergehen), ist der Polizei lediglich das Fahrzeugkennzeichen bekannt. Aufgrund des Kennzeichens kann nur der Zulassungsbesitzer ermittelt werden, bestraft wird aber meist der Lenker, der nicht immer auch Zulassungsbesitzer sein muss.
- Deshalb fragt die Behörde (meist schriftlich) den Zulassungsbesitzer, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt hat.
Präzise Auskunft geben!
- Bei schriftlichen Anfragen muss die Auskunft unbedingt binnen 14 Tagen gegeben werden, telefonische Fragen sind sofort zu beantworten.
- Pflicht des Zulassungsbesitzers: Der Zulassungsbesitzer muss daher immer wissen, wer sein Fahrzeug gelenkt hat! Nötigenfalls muss er darüber Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) führen.
Folgen der Nichterteilung bzw. Erteilung einer falschen od. unzureichenden Auskunft
- Der Behörde den Namen und die (genaue) Adresse des Lenkers oder der Person, die über den Lenker Auskunft erteilen kann, genau angeben!
- Unbedingt sind Formulierungen zu vermeiden wie z.B.
- "Ich kann mich nicht erinnern, wer gefahren ist"
- "vermutlich (wahrscheinlich, ich glaube) Herr X" oder
- "gelenkt hat der Herr X oder Herr Y"
Derartige Angaben werden als Nichterteilung der Auskunft gewertet!- Die Angabe des Lenkers stellt kein Schuldeingeständnis für irgendein Delikt dar.
Über die Frage des Verschuldens entscheidet erst das anschließende Verwaltungsstrafverfahren. Die Lenkerauskunft kann also gefahrlos gegeben werden!
- Wer die Antwort nicht binnen 14 Tagen (bei telefonischen Anfragen sofort) erteilt, wird zusätzlich wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft bestraft.
- Diese Bestrafung fällt meist höher aus, als jene für das ursprüngliche Delikt; die Strafobergrenze liegt bei € 5.000,-.