Hab heute früh bei der Autobahnpol. Holzkirchen
Fraternisierung mit dem Feind Aber wenns hilft
"eine Softwareänderung von 98 auf 100PS ist keine Erlöschen der BE, da der Tatbestand in diesem Fall überhaupt nicht erfüllt ist. Es verschlechtert sich weder Abgas noch Geräuschverhalten" auch ist natürlich NICHT von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen.
Ok ok, aber eine Leistungssteigerung ist eine Leistungssteigerung ist eine Leistungssteigerung Oder???
Das ist eine Ordnungswidrigkeit, weil die Angaben im Fzg-Schein (ZulBesch. Teil 2) nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen und wird nach BKAT geahndet.
Zitat Jagusch / Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl.(ok schon was älter) zu §19 StVZO : Jede Änderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung verursachen kann, führt automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (und damit der Zulassung des Fahrzeuges). Insoweit ist es unerheblich ob die Änderung tatsächlich die Beschaffenheit unzulässig berührt oder eine konkrete Gefährdung anderer verursacht . Ende des Zitates ! Also bleibt - wie ich schon schrieb - nur die Bestätigung des , was er sehr wohl kann, da er ja werkskonform handelt.
Weiter ist es nach Aussage der Allianz eine
(zivilrechtlich sicher richtig)Obliegenheitsverletzung ggü. der Versicherung und die wird im Schadensfall Regressansprüche
prüfen und sich anschl. von dem Versicherungsnehmer trennen....
(und ist leistungsfrei !! Was bedeutet, der Schaden des Gegners wird zwar beglichen, aber der VersN wird in Regress genommen wenn die Änderung ursächlich für den Unfall war . DAS scheint mir schwer zu basteln zu sein . Kenn aber auch grad keine Urteile insoweit)
mehr habe ich dazu nicht zu sagen
Markus