lassen wir den moralischen Aspekt mal weg, gucken einfach ins Gesetz:
- Sonderrechte (§35 StVO) sind was anderes und haben auf andere Verkehrsteilnehmer keinen Einfluss
- Blaulicht alleine ist eine reine Warnlampe (Gefahren, Einsatzfahrten, ...)
- Blaulicht und Martinshorn ordnen "freie Bahn" an (im BOS-Jargon "Wegerechte" genannt, §38 StVO)
Einem Fahrzeug mit Wegerechten hat man Platz zu machen, das schließt ein Überholen absolut aus. Entweder Gas geben (wenn das Fahrzeug hinter einem ist) oder an sinnvoller Stelle rechts ran fahren.
Bei reinem Blaulicht darf man laut Gesetz sehr wohl überholen. Und es gibt auch genug Fälle, wo man das in der Praxis problemlos machen kann. Bei einem Krankenwagen (das ist der kleinere Bruder des Rettungswagens) erst recht, denn sehr oft sind die nicht als Primärrettungsmittel unterwegs, d.h. das ist keine Fahrt mit Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten - dann ist das einfach nur ein blau blinkender Lieferwagen, ggf. sogar langsamer (weil Patient hinten drin), den man überholen darf, wenn Verkehrslage, Geschwindigkeit usw. es zulassen.
Aber: Es schadet nicht, zu überlegen, warum das Blaulicht an ist. Vielleicht ist das Horn ja nur aus, weil gerade keiner vor dem RTW im Weg ist (für diesen Fall, auch als Lärmschutzgründen, hat man meistens eine Schalterstellung, wo man das Horn auf Knopfdruck, i.d.R. Hupe, zuschalten kann, wenn man auf eine Kreuzung zufährt), aber der Fahrer nimmt trotzdem Sonderrechte in Anspruch (z.B. biegt gleich irgendwo ab, wo Du nicht damit rechnest, weil nicht erlaubt oder weil der Fahrer selbst erst im letzten Moment erkannt hat, dass er da vermutlich zur Einsatzstelle kommt). Oder der Fahrer sucht die Einsatzstelle, die hinter irgend einer Kurve kommt (und da warten dann Ölspur, ein gestürzter Motorradfahrer und die Polizei - da sollte man vorher vielleicht nicht noch den Gashahn aufdrehen, damit man schön schnell da reinrauscht). Oder oder oder.