Slipperman
Der Unterhaltungswert vom Transenreiter ist durchaus gegeben.
Wenn`s nicht zum Buchautor reicht vielleicht zum Komiker?
Wenn`s nicht zum Buchautor reicht vielleicht zum Komiker?
Rechtssprechung ist aber immer eine EINZELFALLENTSCHEIDUNG. Die Polizei zeigt an und verfolgt, egal ob er Schaden 10 € oder 10000 € ist. Das Verhalten (Verlassen der Unfallstelle) stellt also den Verdacht einer Straftat dar, unabhängig wie hoch der Schaden ist. Und nur darauf wollte ich hinaus. Also nix Bagatellschaden, das interessiert die Polizei nicht!In der Rechtssprechung gibt es das sehr wohl. Und erst Recht im Strafrecht.
Nur als Beispiel siehe hier OLG Brandenburg Urteil vom 14.09.2006 - 12 U 21/06 - Das Verlassen der Unfallstelle stellt stets eine Verletzung der Aufklärungs- und Obliegenheit in der Kaskoversicherung dar
Diesen Gedanken aht der BGH entwickelt. Hatte ich aber - glaube ich - schon zitiert.
Ich glaube wir reden aneinander vorbei…Rechtssprechung ist aber immer eine EINZELFALLENTSCHEIDUNG. Die Polizei zeigt an und verfolgt, egal ob er Schaden 10 € oder 10000 € ist. Das Verhalten (Verlassen der Unfallstelle) stellt also den Verdacht einer Straftat dar, unabhängig wie hoch der Schaden ist. Und nur darauf wollte ich hinaus. Also nix Bagatellschaden, das interessiert die Polizei nicht!
Das Urteil, welches Du im übrigen anführst ist kein Urteil aus dem Bereich des Strafrechts, sondern aus dem Bereich des Zivilrechts. So steht es schon in der Überschrift. Hier geht es (in erster Linie) nicht darum ob jemand eine Straftat begangen hat, sondern ob dieses Verhalten eine Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers im Sinne er Versicherung begangen hat und die Versicherung zahlen muss oder nicht.
Zitat:
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 9.223,45 € aus § 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag und § 12 Abs. 1 AKB nicht zu.
Nein, in dem Post ging es darum, dasszum Begriff der "Öffentlichkeit" siehe auch hier Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Was ist öffentlicher Straßenverkehr?
Es ging nicht um den Ersatz eines Schadens, der natürlich nicht nur im BGB (Du meinst § 823 BGB) geregelt ist, sondern um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (früher Fahrerflucht)
Die private Haftpflicht springt bei Verkehrsunfällen, was das "Umfahren" darstellt gar nicht ein! Das ist Aufgabe der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges.Auf keinen Fall Reparaturen durchführen. Wenn er sie nur eine private Haftpfl. evtl. einspringt will die erst einen Gutachter schicken. Erst muss der Schadenshergang geklärt werden.
Sorry und nicht persönlich nehmen!Ich glaube wir reden aneinander vorbei…
Klar ist das ein Offizialdelikt.
Klar ist das eine ZvR Entscheidung
Aber der Begriff des Bagatellschadens wirkt sich sehr wohl strafrechtlich aus.
Auch die Polizei kann und soll nicht die Höhe des Schadens bewerten.
Der Staatsanwalt bewertet das dann sehr wohl und spätestens der Richter beendet das Verfahren wenn der Schaden nur 20 Ökken (zB) beträgt.
Die zivilrechtliche Seite ist natürlich eine völlig selbstständige und andere Sache.
Du hast nicht alle Latten am Zaun.
[...] ihm gehört mal richtig die ..... poliert.
ich glaub ihm mit dem buch ein paar mal eins über die rübe zu ziehen bringt mehr.
So groß der Unsinn auch sein mag, den manche von sich geben, ich schäme mich zutiefst für obige Reaktionen.so ein dickes Buch gibt es nicht, um es auf seinen Schädel zu hauen, damit Verstand rein kommt ....
Na ok, dann lassen wir das ... Kann nicht vermitteln was ich meinte...Sorry und nicht persönlich nehmen!
Aber Du haust executive und judicative durcheinander und begründest einen Straftatverdacht mit Schadenshöhe und einem Urteil aus dem Zivilrecht. Das ist ein bunter Mix, der SO nicht möglich ist!
Moin, Theo,Die private Haftpflicht springt bei Verkehrsunfällen, was das "Umfahren" darstellt gar nicht ein! Das ist Aufgabe der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges.
Stimmt, "überflogen"! aber immerhin, schon 2 Irre mit der gleichen MeinungMoin, Theo,
lies mal # 80.
... und das kann Otto Normalverbraucher einschätzen?Moin,
bei Schäden bis etwa 1.000,-- € reicht erstmal ein KVA, erst dann wird ein SV notwendig sein. Bei ganz kleinen Schäden (bis etwa 500,-- €) kann's massiven Ärger wegen der Schadenminderungspflicht geben, wenn ein SV beauftragt wurde. Seriöse SVs weisen dann allerdings darauf hin.
Ser's,Ist da das Ersatzfahrzeug bzw. die Wertminderung schon mit eingerechnet?